{"id":115,"date":"2023-01-02T15:14:23","date_gmt":"2023-01-02T14:14:23","guid":{"rendered":"https:\/\/anwalt-rasehorn.de\/news\/?p=115"},"modified":"2023-12-23T13:34:09","modified_gmt":"2023-12-23T12:34:09","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-januar-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=115","title":{"rendered":"<strong>Newsletter zum Arbeitsrecht Januar 2023<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li><strong>Mehrarbeitszuschl\u00e4ge auch f\u00fcr Urlaubsstunden?<\/strong><strong><\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong><br><\/strong>Hier war die Frage, ob der in einem Tarifvertrag zugrunde liegende Schwellenwert f\u00fcr Mehrarbeitszuschl\u00e4ge bereits erreicht war. W\u00fcrde man die durchschnittlichen Stunden auch w\u00e4hrend der Urlaubszeit mitber\u00fccksichtigen, waren danach Mehrarbeitszuschl\u00e4ge zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch genommene Urlaubsstunden zu ber\u00fccksichtigen sind, so dass das Zeitarbeitsunternehmen die Mehrarbeitszuschl\u00e4ge zu zahlen hat, vgl. BAG vom 16.11.2022 \u2013 10 AZR 210\/19.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"2\">\n<li><strong>Der Schulungsanspruch nur online?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Betriebsr\u00e4te und Personalr\u00e4te haben einen eignen Schulungsanspruch. Diese werden in Pr\u00e4senz aber auch online angeboten. Letztere sind oft preisg\u00fcnstiger, zumal Fahrzeiten und \u00dcbernachtungen entfallen. In diesem Fall wollte ein Arbeitgeber den Personalrat auf online-Schulungen verweisen und Schulungen in Pr\u00e4senz damit verweigern. Zu Unrecht, die Personalr\u00e4te m\u00fcssen sich danach nicht auf Webinare verweisen lassen, vgl. LAG D\u00fcsseldorf vom 24.11.2022 \u2013 8 TaBV 59\/21.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"3\">\n<li><strong>K\u00fcndigung ohne Betriebsrats &#8211; Anh\u00f6rung?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Mitunter ergeht eine K\u00fcndigung und Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite finden eine Einigung mit einem Abfindungsvergleich. Was ist, wenn der zust\u00e4ndige Betriebsrat nicht im Rahmen der Anh\u00f6rung vor K\u00fcndigung beteiligt wird? Hier stellt sich dies als Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen dar mit der Folge, dass der Betriebsrat auf Unterlassung klagen kann und f\u00fcr den Wiederholungsfall Ordnungsgelder drohen k\u00f6nnen, vgl. Hessisches LAG vom 8.8.2022 \u2013 16 TaBV 191\/21.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"4\">\n<li><strong>Versetzung auch ins Ausland?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In diesem Fall best\u00e4tigte das Bundesarbeitsgericht die M\u00f6glichkeit der Versetzung auch ins Ausland. Diese M\u00f6glichkeit entspricht und unterf\u00e4llt dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht, sofern im Arbeitsvertrag oder sonst nichts anderes vereinbart ist. Dieser Fall betraf ein international t\u00e4tiges Luftverkehrsunternehmen, vgl. BAG vom 30.11.2022 \u2013 5 AZR 36\/21.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"5\">\n<li><strong>Urlaub auf ewig?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Der Urlaub ist grunds\u00e4tzlich arbeitnehmerseitig zu beantragen und bis zum jeweiligen Jahresende in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen bestehen zum Beispiel bei Krankheit, in deren Folge der Urlaub nicht verbraucht werden kann und nicht zum Jahresende verf\u00e4llt. Was aber ist, wenn kein \u00dcbertragungsgrund gegeben ist? In solchen F\u00e4llen tritt mangels Verbrauchs von Urlaub auch kein Wegfall des Urlaubsanspruchs ein. Die Frage, die sich daran anschlie\u00dft war, ob dieser Anspruch auf den Urlaub irgendwann verj\u00e4hrt? Das Bundesarbeitsgericht entschied hier, dass die Verj\u00e4hrung erst zu laufen beginnt, nachdem die Arbeitgeberseite ihrer Obliegenheit zum Hinweis des bestehenden Resturlaubes und den drohenden Verfall nachgekommen ist, vgl. BAG vom 20.12.2022 \u2013 9 AZR 245\/19. Arbeitgeber sollten daher die erfolgten Belehrungen dokumentieren.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"6\">\n<li><strong>AU \u2013 alles neu?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Nunmehr gibt es die elektronische Krankmeldung (eAU). Damit entf\u00e4llt die in Papierform der Arbeitnehmerseite von der Arztpraxis ausgestellte AU-Bescheinigung. Stattdessen erfolgt eine elektronische Meldung an die zust\u00e4ndige Krankenkasse. Im Rahmen des Datenaustauschverfahrens kann die Arbeitgeberseite die AU-Mitteilung sodann bei der Krankenkasse abrufen. Dies ersetzt jedoch nicht die Pflicht der Arbeitnehmerseite aus \u00a7 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach besteht die Pflicht der Arbeitnehmerseite, der Arbeitgeberseite die Arbeitsunf\u00e4higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz\u00fcglich mitzuteilen weiterhin.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br>einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hier war die Frage, ob der in einem Tarifvertrag zugrunde liegende Schwellenwert f\u00fcr Mehrarbeitszuschl\u00e4ge bereits erreicht war. 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