{"id":140,"date":"2023-09-21T15:47:55","date_gmt":"2023-09-21T13:47:55","guid":{"rendered":"https:\/\/anwalt-rasehorn.de\/news\/?p=140"},"modified":"2023-12-23T13:34:08","modified_gmt":"2023-12-23T12:34:08","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-september-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=140","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht September 2023"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li><strong>\u00c4u\u00dferungen in Chatgruppe f\u00fchren zur K\u00fcndigung?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich unterfallen Meinungs\u00e4u\u00dferungen gegen\u00fcber wenigen Personen unter einen Vertraulichkeitsbereich. Gerade, wenn Mitarbeitende nicht erwarten k\u00f6nnen, dass get\u00e4tigte Erkl\u00e4rungen weitergetragen werden. In diesem Fall gab es in einer kleinen geschlossenen Chatgruppe beleidigende sowie rassistische und sexistische \u00c4u\u00dferungen in Bezug auf Vorgesetzte. Das Gericht sah hier nicht die M\u00f6glichkeit sich auf eine Vertraulichkeitserwartung berufen zu k\u00f6nnen und best\u00e4tigte die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, vgl. BAG vom 24.08.2023 \u2013 2 AZR 17\/23.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"2\">\n<li><strong>K\u00fcndigung in der Insolvenz mit Vermutung der Betriebsbedingtheit?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Hier lag dem Verfahren ein Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter mit Namenliste zugrunde. Das Gericht best\u00e4tigte, dass in solchen F\u00e4llen vermutet wird, dass die K\u00fcndigungen der in der Namensliste aufgef\u00fchrten Mitarbeitenden durch dringende betriebliche Erfordernisse begr\u00fcndet ist. Allerdings muss der Betriebsrat bei der Verhandlung noch Einfluss nehmen k\u00f6nnen, so dass die unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Interessenausgleiches noch nicht abgeschlossen sein darf, vgl. BAG vom 17.08.2023 \u2013 6 AZR 56\/23.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"3\">\n<li><strong>Ohne F\u00fchrerschein sperrt die Arbeitsagentur<\/strong><strong>?<\/strong><strong><\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In diesem Fall verlor ein Lkw-Fahrer die Fahrerlaubnis, der F\u00fchrerschein wurde eingezogen. Damit vermochte der Fahrer nicht mehr seiner Arbeitst\u00e4tigkeit nachzukommen, er verlor das Arbeitsverh\u00e4ltnis. Die Arbeitsagentur wertete den Verlust der Fahrerlaubnis als grob fahrl\u00e4ssig in Bezug auf den Verlust des Arbeitsplatzes und sperrte den Antragsteller 12 Wochen vom Arbeitslosengeldbezug. Zu Recht, wie das Gericht entschied, vgl. LSG Baden-W\u00fcrttemberg vom 19.04.2023 \u2013 L 8 AL 1022\/22.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"4\">\n<li><strong>Schulungsanspruch f\u00fcr \u00dcberlastungsanzeigen?<\/strong><strong><\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Ein Betriebsrat war mit einer Vielzahl von \u00dcberlastungsanzeigen gegen\u00fcber der Arbeitgeberseite konfrontiert und begehrte hierzu eine Schulung. Diesen Schulungsanspruch verneinte die Arbeitgeberseite. Zu Unrecht. Das Gericht erkl\u00e4rte, dass bei einer Vielzahl von \u00dcberlastungsanzeigen bei einem 5-k\u00f6pfigen Betriebsrat jedenfalls 2 Betriebsr\u00e4te einen entsprechenden Schulungsanspruch haben, vgl. ArbG Berlin vom 01.08.2023 \u2013 38 BV 1170\/23.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"5\">\n<li><strong>Zeugnis mit oder ohne Dankes und gute W\u00fcnsche-Formel?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In der Praxis ist es in Zeugnissen \u00fcblich, dass die Arbeitgeberseite am Ende des Zeugnisses das Ausscheiden der Arbeitnehmerseite bedauert und alles Gute f\u00fcr die Zukunft w\u00fcnscht. Die Frage ist, ob auf eine solche Formulierung ein Anspruch besteht, erst recht, wenn es sich ansonsten um eine \u00fcberdurchschnittliche Bewertung handelt. Das Bundesarbeitsgericht urteilte anders. Danach besteht auch bei einem Zeugnis mit leicht \u00fcberdurchschnittlicher Bewertung kein Anspruch auf eine solche Schlussformel, vgl. BAG vom 25.01.2022 \u2013 9 AZR 146\/21.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\" start=\"6\">\n<li><strong>Vorstrafen mitteilungspflichtig an den Betriebsrat?<\/strong><strong><\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Hier ging es um die Zustimmungsverweigerung zur Versetzung durch den Betriebsrat. Dabei hatte die Arbeitgeberseite Vorstrafen des Mitarbeitenden dem Betriebsrat im Rahmen der Anh\u00f6rung nicht mitgeteilt. Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrften auch nur solche Vorstrafen von einer Mitteilungsobliegenheit erfasst sein, die einen Arbeitsplatzbezug haben und die Mitarbeitende auch in einem Bewerbungsgespr\u00e4ch h\u00e4tten mitteilen m\u00fcssen. Wenn aber die Frist zur Zustimmungsverweigerung abgelaufen und damit eine Zustimmungsfiktion eingetreten ist, kann der Betriebsrat die Versetzung gerichtlich kaum verhindern. So auch das Gericht, so dass der Betriebsrat auch im Beschwerdeverfahren unterlag, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 4.5.2023 \u2013 26 TaBV 920\/22.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br>einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich unterfallen Meinungs\u00e4u\u00dferungen gegen\u00fcber wenigen Personen unter einen Vertraulichkeitsbereich. Gerade, wenn Mitarbeitende nicht erwarten k\u00f6nnen, dass get\u00e4tigte Erkl\u00e4rungen weitergetragen werden. 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