{"id":168,"date":"2024-01-25T16:42:41","date_gmt":"2024-01-25T15:42:41","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=168"},"modified":"2024-01-25T22:21:12","modified_gmt":"2024-01-25T21:21:12","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-januar-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=168","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht Januar 2024"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong><\/strong><strong>Auskunftsanspruch des Betriebsrates auch \u00fcber Namen?<\/strong><strong><\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong><br><\/strong>Gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch \u00fcber die Namen der Menschen mit einer Schwerbehinderung sowie gleichgestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Trotz bestehendem Datenschutzkonzept und der Darlegung diese Daten zur Erf\u00fcllung der Betriebsratsaufgaben zu ben\u00f6tigen, verweigerte der Arbeitgeber die Herausgabe der verlangten Daten. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber daraufhin zur Herausgabe, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 09.05.2023 \u2013 1 ABR 14\/22.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\">\n<li><strong>Nacktfotos kosten Geld?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Fotos weiterleiten \u00fcber die entsprechenden digitalen Dienste geht schnell. In dem Fall wurde u.a. ein Nacktfoto einer Mitarbeiterin weitergeleitet. Das Foto hatte die Kollegin zuvor aus einem Ausschnitt eines Videos, &nbsp;aus einer Facebookgruppe heraus erhalten. Das Gericht entschied, dass ohne Zustimmung der betreffenden Person deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt sind und verurteilte die Kollegin, die das Foto weiterleitete zu einem Schmerzensgeld in H\u00f6he von 2.500,00\u20ac, vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 08.08.2023 &#8211; 8 Sa 332\/22.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"3\">\n<li><strong>Arztbesuch als Arbeitszeit?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich unterfallen die Wahrnehmungen von Arztterminen dem Freizeitbereich, insbesondere gilt dies f\u00fcr planbare Routine- und Vorsorgetermine. Hier sah der betreffende Tarifvertrag jedoch \u00e4rztliche Termine als Arbeitszeit an. Daraufhin entschied das Gericht, dass auch die Wartezeit in der \u00e4rztlichen Praxis und die Wegezeit Arbeitszeiten auf der Grundlage des <strong>Tarifvertrages f\u00fcr die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen sind, vgl. Landesarbeitsgericht Hamm vom 31.08.2023 &#8211; <\/strong>&nbsp;15 Sa 467\/23.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"4\">\n<li><strong>Hat der Betriebsrat bei der Versetzung ein Vetorecht?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In diesem Fall verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zu der arbeitgeberseitig geplanten Versetzung. Grund war, dass der Arbeitgeber Personalfrageb\u00f6gen verwendete und hier der Betriebsrat nicht beteiligt worden war. Das Gericht entschied, dass das arbeitgeberseitige Verwenden von nicht mitbestimmten Personalfrageb\u00f6gen allein kein Verweigerungsrund f\u00fcr das Zustimmungsverfahren begr\u00fcndet. Damit ersetzte das Gericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung, vgl. Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf vom 02.08.2023 &#8211; &nbsp;12 TaBV 46\/22.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"5\">\n<li><strong>Ob im Homeoffice nicht gearbeitet wird bleibt offen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Die Arbeitgeberseite war hier der Auffassung, dass von Arbeitnehmerseite daheim im Homeoffice nicht bzw. nicht hinreichend gearbeitet wird und machte R\u00fcckzahlungen von \u00fcberzahlter Verg\u00fctung geltend. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. Das Gericht f\u00fchrte aus, dass es der Darlegungs- und Beweislast auf Arbeitgeberseite obliegt eine m\u00f6gliche ausgebliebene oder geminderte Leistung der Arbeitnehmerseite nachzuweisen, vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 28.09.2023 &#8211; 5 Sa 15\/23<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"6\">\n<li><strong>Teilzeit und Vollzeit mit anderen Lohnzuschl\u00e4gen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Dem Rechtstreit liegt ein Tarifvertrag zugrunde, nach dem \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge gew\u00e4hrt werden, wenn Stunden erbracht werden, die \u00fcber die eines in Vollzeit besch\u00e4ftigten Mitarbeitenden im Kalendermonat hinausgehen. Dies erreichen in Teilzeitbesch\u00e4ftigte regelm\u00e4\u00dfig nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage ist, ob dies eine Diskriminierung darstellen k\u00f6nnte. Hintergrund ist, dass in Teilzeit ein Geschlecht \u00fcberproportional mehr Anteil hat und dadurch jedenfalls eine mittelbare Diskriminierung in Betracht kommen k\u00f6nnte. Nach derzeitigem Stand empfiehlt der Generalanwalt beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof eine solche Diskriminierung zu bejahen, vgl. EuGH, Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Athanasios Ranthos vom 16. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen IK (C\u2011184\/22) und CM (C-185\/22) gegen KfH Kuratorium f\u00fcr Dialyse und Nierentransplantation e. V.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br>einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch \u00fcber die Namen der Menschen mit einer Schwerbehinderung sowie gleichgestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Trotz bestehendem Datenschutzkonzept und der Darlegung diese Daten zur Erf\u00fcllung der Betriebsratsaufgaben zu ben\u00f6tigen, verweigerte der Arbeitgeber die Herausgabe der verlangten Daten. 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