{"id":175,"date":"2024-02-23T13:15:03","date_gmt":"2024-02-23T12:15:03","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=175"},"modified":"2024-02-23T13:15:31","modified_gmt":"2024-02-23T12:15:31","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-februar-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=175","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht Februar 2024"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong><\/strong><strong>Der Betriebsrat hat doch nicht beim Handyverbot mitzubestimmen?<\/strong><strong><\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong><br><\/strong>Das Verhalten und die Ordnung im Betrieb ist mitbestimmungspflichtig, damit ist der Betriebsrat in diesen Fragen zu beteiligen. Anders sieht es beim Arbeitsverhalten aus. Das Verbot zu rauchen ist grunds\u00e4tzlich kein Arbeitsverhalten, so dass ein solches Verbot dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterf\u00e4llt. Gilt das auch f\u00fcr das Verbot der privaten Nutzung von Mobiltelefonen w\u00e4hrend der Arbeitszeit? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dieser Bereich das unmittelbare Arbeitsverhalten betrifft. Folglich war hier der Betriebsrat nicht zu beteiligen, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 17.10.2023 &#8211; 1 ABR 24\/22.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\">\n<li><strong>M\u00fcssen Mitarbeitende dienstliche SMS auch in der Freizeit lesen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Gerade, wenn in der Freizeit dienstliche Mitteilungen eingehen stellt sich die Frage, ob hier eine Pflicht zur Kenntnisnahme und Beachtung von Arbeitnehmerseite besteht. In dem Fall gab es einen Dienstplan, in dem wiederkehrend kurzfristige \u00c4nderungen erfolgten. Der Mitarbeiter hatte die Mitteilung mit einer SMS zur \u00c4nderung im Dienstplan in seiner Freizeit nicht zur Kenntnis genommen. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht urteilte. Sofern Mitarbeitende wissen, dass auf der Grundlage betrieblicher Regelungen Konkretisierungen im Dienstplan erfolgen k\u00f6nnen, besteht auch die Pflicht in der Freizeit diese \u00c4nderungen wahrzunehmen und zu ber\u00fccksichtigen, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 23.08.2023 \u2013 5 AZR 349\/22.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"3\">\n<li><strong>Stromdiebstahl f\u00fchrt zur K\u00fcndigung?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Egal ob das Mobiltelefon oder nun auch die Elektroautos, es stellt sich die Frage, ob hier Strom vom Arbeitgeber geladen werden darf. In manchen Betrieben besteht eine Duldung, insbesondere was das Laden von Handys betrifft. In diesem Fall hatte ein Mitarbeiter sein privates Hybridfahrzeug an eine 220V -Steckdose angeschlossen. Die Arbeitgeberseite argumentierte, das dies in der Hausordnung ausdr\u00fccklich untersagt ist und eine firmeninterne Duldung daneben auch nicht besteht. Insgesamt ging es um einen Stromverbrauch in H\u00f6he von ca. 0,40 \u20ac. Nachdem das Arbeitsgericht Duisburg der Klage gegen die K\u00fcndigung stattgab verfolgte die Arbeitgeberseite die K\u00fcndigung weiter im Berufungsverfahren. Die Frage war, ob das unerlaubte Laden des Fahrzeuges als K\u00fcndigungsgrund ausreichend ist oder ob unter Beachtung aller konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls eine Abmahnung ausgereicht haben k\u00f6nnte. Im Ergebnis kam es zu einem Vergleich im Rahmen dessen das Arbeitsverh\u00e4ltnis sein Ende fand, vgl. LAG D\u00fcsseldorf vom 19.12.2023 &#8211; 8 Sa 244\/23.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"4\">\n<li><strong>Minderleistung als K\u00fcndigungsgrund?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Hier war ein Mitarbeiter im Telefondienst besch\u00e4ftigt. Die Arbeitgeberseite erwartete 60 Prozent der durchschnittlichen Telefonzeiten. Durch \u00dcberwachung wurden dem Mitarbeiter Telefonzeiten einmal unterhalb von 35% und unterhalb von 33 Prozent nachgewiesen. Aufgrund dessen wurde ein vors\u00e4tzlich vertragswidriges Verhalten angenommen und die K\u00fcndigung best\u00e4tigt. Auf die Problematik der ggf. nicht im Einklang mit dem Datenschutz erhobenen Beweismittel kam es nicht an, so dass ein Beweisverwertungsverbot nicht angenommen worden ist, vgl. BAG vom 29.06.2023 \u2013 2 AZR 296\/22.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"5\">\n<li><strong>T\u00e4uschung \u00fcber Impfunf\u00e4higkeit als K\u00fcndigungsgrund?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Zum Gl\u00fcck liegen die Zeiten der nicht unerheblichen Einschr\u00e4nkungen w\u00e4hrend der Corona-Zeit hinter uns. Rechtliche Fragen spielen jedoch bis heute eine Rolle. In dem hier entscheidenden Fall ging es darum, dass eine Pflegehelferin eine \u00e4rztliche attestierte Impfunf\u00e4higkeit vorleget, die real nicht bestand. Damit habe die Mitarbeiterin ihre vertragliche Nebenpflicht im Pflegedienst erheblicher Weise verletzt, so dass die fristlose K\u00fcndigung Bestand hatte, vgl. BAG vom 14.12.2023 \u2013 2 AZR 55\/23.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br>einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verhalten und die Ordnung im Betrieb ist mitbestimmungspflichtig, damit ist der Betriebsrat in diesen Fragen zu beteiligen. Anders sieht es beim Arbeitsverhalten aus. 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