{"id":181,"date":"2024-03-12T10:44:02","date_gmt":"2024-03-12T09:44:02","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=181"},"modified":"2024-03-12T10:48:03","modified_gmt":"2024-03-12T09:48:03","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-maerz-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=181","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht M\u00e4rz 2024"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong><\/strong><strong>ChatGPT und der Betriebsrat<\/strong><strong>?<\/strong><strong><\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Das Verhalten und die Ordnung im Betrieb ist mitbestimmungspflichtig, damit ist der Betriebsrat in diesen Fragen zu beteiligen. Anders sieht es beim Arbeitsverhalten aus. Nun ist die Frage, wie weit der Betriebsrat bei der Frage der Einf\u00fchrung von k\u00fcnstlicher Intelligenz und\/oder der Nutzung von ChatGPT mitzubestimmen hat. Im Ergebnis hat das Gericht dies Frage als Arbeitsverhalten bewertet mit der Folge, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gegeben ist, vgl. ArbG Hamburg vom 16.01.2024 &#8211; \u00a024 BVGa 1\/24.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\">\n<li><strong>Messer in der Hand und das Arbeitsverh\u00e4ltnis ist durchschnitten<\/strong><strong>?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In dem Fall ging es darum, dass ein Mitarbeiter einem anderen Mitarbeitenden ein Messer mit einer l\u00e4ngeren Klinge in Richtung des K\u00f6rpers hielt und dadurch Gesundheit und Leben bedroht worden sein sollen. Mit diesem Vorwurf sprach die Arbeitgeberseite die fristlose K\u00fcndigung aus. Zwar sind solche Bedrohungen an sich geeignet eine fristlose K\u00fcndigung zu begr\u00fcnden. Im vorliegenden Fall konnte nach Beweisaufnahme der Vorsatz einer Bedrohung dem gek\u00fcndigten Mitarbeiter nicht nachgewiesen werden. Daraufhin gab das Gericht der K\u00fcndigungsschutzklage statt, vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 13.07.2023 \u2013 5 Sa 5\/23.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"3\">\n<li><strong>Schlagabtausch im Bus beendet das Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong><strong>?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Hier hielt sich ein alkoholisierte Fahrgast im Bus auf. Der Fahrgast lehnte ein Aussteigen aus dem Bis ab, woraufhin ihn der Busfahrer vom Sitz zog, ihn aus dem Bus herausbrachte und sodann mit einer Faust ausgeholt hat. Entscheidend zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung waren die im Bus vorhandenen \u00dcberwachungskameras. Die Arbeitgeberseite k\u00fcndigte aufgrund dieser schwerwiegenden Vertragsverletzung das Arbeitsverh\u00e4ltnis, zumal der Busfahrer im Zweifel die Polizei h\u00e4tte rufen k\u00f6nnen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Gericht abgewiesen, vgl. ArbG G\u00f6ttingen \u2013 1 Ca 219\/23.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"4\">\n<li><strong>K\u00fcndigung ist K\u00fcndigung, auch in der Probezeit<\/strong><strong>?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Die K\u00fcndigung oder besser die Frage des K\u00fcndigungsgrundes hat erst einmal nichts mit der Probezeit zu tun. K\u00fcndigungen unterfallen erst dann dem K\u00fcndigungsschutzgesetz, wen das Arbeitsverh\u00e4ltnis l\u00e4nger als 6 Monate Bestand hat und zwar unabh\u00e4ngig der Frage, ob eine Probezeit vereinbart worden ist oder nicht. Daneben stellt sich die Frage, ob bei jeder K\u00fcndigung, also beispielsweise auch bei einer K\u00fcndigung, die bereits in der ersten Besch\u00e4ftigungswoche ausgesprochen wird, der Betriebsrat zu beteiligen, also anzuh\u00f6ren ist. Auch wenn der Umfang der Anforderungen geringer sein mag (Werturteile oder subjektive arbeitgeberseitige Darlegungen gen\u00fcgen), muss der Betriebsrat bei jeder K\u00fcndigung zuvor angeh\u00f6rt werden, vgl. LAG Hamm vom 08.09.2023 \u2013 13 Sa 20\/23.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"5\">\n<li><strong>Zwischenzeugnis, Zeugnis oder kein Zeugnis<\/strong><strong>?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Mitarbeitende haben bei Beendigung des l\u00e4nger andauernden Arbeitsverh\u00e4ltnisses einen Anspruch auf Erteilung eines qualifiziertes Zeugnisses, das auf Verlangen der Arbeitnehmerseite auszustellen ist. Hierin ist \u00fcber \u201eVerhalten und Leistung\u201c des Mitarbeitenden Auskunft zu geben. Was ist, wenn Arbeitgeber in einem Endzeugnis in negativer Weise von einem zuvor erteilten Zwischenzeugnis abweichen? Hier erkennt die Rechtsprechung eine gewisse Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses an. Daraus folgt, dass in solchen F\u00e4llen die Beweislast mehr auf Arbeitgeberseite liegt, um eine entsprechende Verschlechterung begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen, vgl. LAG K\u00f6ln vom 12.09.2023 \u2013 4 Sa 12\/23.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br>einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verhalten und die Ordnung im Betrieb ist mitbestimmungspflichtig, damit ist der Betriebsrat in diesen Fragen zu beteiligen. Anders sieht es beim Arbeitsverhalten aus. 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