{"id":195,"date":"2024-07-19T13:35:07","date_gmt":"2024-07-19T11:35:07","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=195"},"modified":"2024-07-19T13:35:26","modified_gmt":"2024-07-19T11:35:26","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-juli-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=195","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht Juli 2024"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Mitteilungsfrist bei Schwangerschaft gegen K\u00fcndigung zu kurz?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In dem Fall ging es um eine K\u00fcndigung gegen\u00fcbereiner schwangeren Frau. Der Arbeitgeber kannte die Schwangerschaft nicht, die Frau erhob fristgerecht Klage innerhalb von drei Wochen gegen die K\u00fcndigung. Nach deutschem Recht kann sich die Arbeitnehmerin jedoch nur auf den Schutz gegen die K\u00fcndigung wegen der Schwangerschaft berufen, wenn sie diesen Umstand dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach K\u00fcndigungszugang mitgeteilt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Frist wird immer mal wieder \u00fcbersehen. Die Frage ist, ob diese Zweiwochenfrist gegen Europarecht (Richtlinie 92\/85\/EWG vom 19.10.1992 \u00fcber schwangere Arbeitnehmerinnen) verst\u00f6\u00dft. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat hier Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, ob diese Frist nicht zu kurz sei, vgl. EuGH, Urt. v. 27.06.2024 &#8211; C-284\/23. Die Entscheidung dies im Einzelfall zu pr\u00fcfen, \u00fcberlie\u00df der EuGH dem Arbeitsgericht.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Betriebsratswahl f\u00fcr alle mit dem Ergebnis m\/d?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In dieser Betriebsratswahl erfolgt eine Listenwahl, wobei auf der Liste eins nur M\u00e4nner standen, auf anderen Listen standen am Ende der Listen Frauen sowie diverse Personen. Wegen des Minderheitengeschlechts wurde im Wahlergebnis festgestellt, dass M\u00e4nner und zwei Personen diversen Geschlechts gew\u00e4hlt worden. Auf die hiergegen gerichtete Wahlanfechtung erkl\u00e4rte das Arbeitsgericht die Wahl f\u00fcr unwirksam, weil ein Versto\u00df gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechtes vorliegt. Im Ergebnis w\u00fcrde die Ber\u00fccksichtigung des dritten Geschlechtes in diesem Fall dazu f\u00fchren, dass Frauen vorliegend \u00fcberhaupt nicht mitber\u00fccksichtigt sind. Insoweit widerspr\u00e4che dies dem Minderheitenschutz bei Betriebsratswahlen, vgl. Arbeitsgericht Berlin &#8211; Beschluss vom 7.5.2024 &#8211; 36 BV 10794\/23.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Entfernung der Abmahnung auch nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In dem vorliegenden Fall war das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits beendet, der Arbeitgeber f\u00fchrte die Personalakten in Papierform. In der Personalakte befand sich zumindest eine Abmahnung der Arbeitnehmerseite. Die Arbeitnehmerseite forderte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dabei st\u00fctzte sich die Arbeitnehmerseite auch auf einen datenschutzrechtlichen Entfernungsanspruch. Demgegen\u00fcber urteilte das Gericht, dass der Entfernungsanspruch nicht auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 6 DSGVO gest\u00fctzt werden k\u00f6nne, da der Anwendungsbereich der DSGVO nicht f\u00fcr die in Papierform gef\u00fchrten Personalakten er\u00f6ffnet sei. Im \u00dcbrigen sei bei Personalakten rechtlich der Grundsatz der Vollst\u00e4ndigkeit bestimmend und nicht der Grundsatz der Datensparsamkeit, vergleiche Landesarbeitsgericht Sachsen vom 31.03.2023 &#8211; 4 Sa 117\/21.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine anderslautende und entgegengesetzte Entscheidung f\u00e4llte &nbsp;das Landesarbeitsgericht Hamm. Nach dessen Entscheidung begr\u00fcndet das Datenschutzrecht einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, auch nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Insoweit kann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch dann gefordert werden, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits beendet ist. Die Regelungen greifen auch bei Personalakten aus Papier, vergleiche Landesarbeitsgericht Hamm vom 13.9.2022 \u2013 6 Sa 87\/22.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br>einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem Fall ging es um eine K\u00fcndigung gegen\u00fcbereiner schwangeren Frau. Der Arbeitgeber kannte die Schwangerschaft nicht, die Frau erhob fristgerecht Klage innerhalb von drei Wochen gegen die K\u00fcndigung. 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