{"id":198,"date":"2024-08-22T15:16:56","date_gmt":"2024-08-22T13:16:56","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=198"},"modified":"2024-08-28T11:13:30","modified_gmt":"2024-08-28T09:13:30","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-august-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=198","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht August 2024"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Homeoffice-Vereinbarung gesondert k\u00fcndbar?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Dem Fall lag eine neben dem Arbeitsvertrag getroffene separate Vereinbarung zugrunde. In dieser war nicht nur die T\u00e4tigkeit im Homeoffice vereinbart, sondern auch das Recht, diese Zusatzvereinbarung isoliert k\u00fcndigen zu k\u00f6nnen. Nach mehreren Jahren der T\u00e4tigkeit im Homeoffice k\u00fcndigte die Arbeitgeberseite diese Zusatzvereinbarung. Hiergegen wendete sich die Arbeitnehmerseite mit der Klage. Das Gericht wies die Klage ab und befand, dass in einer solchen Konstellation die Zusatzvereinbarung zum Homeoffice gesondert gek\u00fcndigt werden kann, vgl. Landesarbeitsgericht Hamm vom 16.03.2023 &#8211; 18 Sa 832\/22.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Meinungsfreiheit contra Rundfunkfreiheit beim Redakteur?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Ein Redakteur hatte auf seinem privaten Account die Meinung ins Internet gestellt, mit der das Existenzrecht Israels in Frage gestellt w\u00fcrde. Grunds\u00e4tzlich unterliegen private Handlungen nicht arbeitsvertraglichen Sanktionen. In dem Fall war der Arbeitnehmer als Redakteur in einem Tendenzbetrieb besch\u00e4ftigt. Solche Betriebe haben in ihrem Zweck eine besondere Orientierung in der Ausrichtung des Unternehmenszwecks.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitgeberseite bewertete die Erkl\u00e4rung des Redakteures als antisemitisch. Der Redakteur berief sich auf seine Meinungsfreiheit. Das Gericht wies die Klage gegen die fristlose K\u00fcndigung ab und wies darauf hin, dass der Arbeitnehmer in einem Tendenzbetrieb besch\u00e4ftigt war und damit seinerseits dies zugunsten seines Arbeitgebers im Rahmen der Rundfunkfreiheit zu ber\u00fccksichtigen hatte, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 04.04.2024 \u2013 5 Sa 894\/23.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Lehrkraft will keine Zusatzstunde geben &#8211; K\u00fcndigung?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In dem Fall ging es um eine Lehrkraft, die angewiesen worden ist, eine zus\u00e4tzliche Stunde zu unterrichten, eine sog. Vorgriffsstunde. Diese wird nach den entsprechenden Reglungen dem arbeitszeitlichen Ausgleichskonto gutgeschrieben, daneben kann auf Antrag hierf\u00fcr auch eine Verg\u00fctung ausgezahlt werden. Nachdem die Lehrkraft diese Stunde nicht leistete und bereits abgemahnt worden war, wurde sie fristlos und hilfsweise ordentlich gek\u00fcndigt. Das Gericht urteilte, dass die nach Abmahnung erfolgte weitere Pflichtverletzung in diesem Fall zwar nicht die fristlose, aber die ordentliche K\u00fcndigung rechtfertigt. Damit beendete die ordentliche K\u00fcndigung das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Lehrkraft, vgl. Arbeitsgericht Stendal vom 20.06.2024 \u2013 1 K 33\/23.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br>einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem Fall lag eine neben dem Arbeitsvertrag getroffene separate Vereinbarung zugrunde. 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