{"id":206,"date":"2024-10-21T11:25:11","date_gmt":"2024-10-21T09:25:11","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=206"},"modified":"2024-10-21T11:29:22","modified_gmt":"2024-10-21T09:29:22","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-oktober-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=206","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht Oktober 2024"},"content":{"rendered":"\r\n<ol class=\"wp-block-list\">\r\n<li><strong>Verdachtsk\u00fcndigung des Mitglieds des Betriebsrates?<\/strong><\/li>\r\n<\/ol>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Ein Betriebsrat ist vor ordentlichen K\u00fcndigungen gesch\u00fctzt, nicht jedoch vor fristlosen K\u00fcndigungen bei erheblichen Pflichtverletzungen. Das Mitglied dieses Betriebsrates wurde beobachtet, wie er durch ein wei\u00dfes R\u00f6hrchen ein wei\u00dfes Pulver durch die Nase zu sich nahm. Der Arbeitgeber vermutete den Konsum von Kokain. Der Arbeitnehmer erkl\u00e4rte, dass er lediglich Schnupftabak mit Traubenzucker zu sich nahm, einen Drogentest lehnte er ab. Die Arbeitgeberseite k\u00fcndigte daraufhin fristlos. Die K\u00fcndigung begr\u00fcndete die Arbeitgeberseite mit dem dringenden Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht best\u00e4tigte die Wirksamkeit der fristlosen Verdachtsk\u00fcndigung, vgl. LAG Niedersachsen vom 06.05.2024 &#8211; 4 Sa 446\/23.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\">\r\n<li><strong>Schulung ferngeblieben f\u00fchrt zum Job-Verlust auch als Betriebsrat?<\/strong><\/li>\r\n<\/ol>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Der Vorsitzende des Betriebsrates hatte sich zu einer Schulung als Betriebsrat angemeldet, deren Kosten von Arbeitgeberseite getragen worden sind. Tats\u00e4chlich nahm er aber nicht \u00fcber die gesamte Zeitdauer an der Schulungsveranstaltung teil. Dies bewertete die Arbeitgeberseite als Arbeitszeitbetrug und k\u00fcndigte fristlos. Der Vorsitzende des Betriebsrates behauptete w\u00e4hrend dieser Zeit Betriebsratsarbeit geleistet zu haben. Dies bestritt die Arbeitgeberseite. Das Gericht urteilte, dass ein Fernbleiben von der Schulung geeignet ist, eine fristlose K\u00fcndigung zu begr\u00fcnden, vgl. LAG Niedersachsen vom 28.02.2024 &#8211; 13 TaBV 40\/23.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"3\">\r\n<li><strong>Mobile Arbeit \u2013 mit oder ohne Mitbestimmung des Betriebsrates?<\/strong><\/li>\r\n<\/ol>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>In dem Betrieb gab es eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit, die den Anspruch und die Voraussetzungen regelte. Davon abweichend bestimmte die Arbeitgeberseite im Nachhinein einseitig, das die T\u00e4tigkeit in Pr\u00e4senz Vorrang hat. Damit wich die Arbeitgeberseite von den Regelungen der Betriebsvereinbarung ab. Der Betriebsrat ging dagegen vor und verlangte die Unterlassung der abweichenden Anweisung. Zurecht, wie das Gericht urteilte. Denn bei den Regelungen zur mobilen Arbeit hat der Betriebsrat mitzubestimmen, eine einseitige \u00c4nderung der bestehenden Betriebsvereinbarung war daher nicht m\u00f6glich, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 30.01.2024 \u2013 8 TaBV 748\/23.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br \/>einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Betriebsrat ist vor ordentlichen K\u00fcndigungen gesch\u00fctzt, nicht jedoch vor fristlosen K\u00fcndigungen bei erheblichen Pflichtverletzungen. Das Mitglied dieses Betriebsrates wurde beobachtet, wie er durch ein wei\u00dfes R\u00f6hrchen ein wei\u00dfes Pulver durch die Nase zu sich nahm. 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