{"id":242,"date":"2025-05-06T12:43:08","date_gmt":"2025-05-06T10:43:08","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=242"},"modified":"2025-05-06T12:45:35","modified_gmt":"2025-05-06T10:45:35","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-mai-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=242","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht Mai 2025"},"content":{"rendered":"\r\n<p><strong>1. Kryptow\u00e4hrung als Sachbezug?<\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Strittig war, ob Zahlungen in einer \u201eKryptow\u00e4hrung\u201c \u00fcberhaupt arbeitgeberseitig geleistet werden k\u00f6nnen. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 107 Absatz 1 Gewerbeordnung handelt es sich dabei nicht um Geld im klassischen Sinne. Allerdings l\u00e4sst die gesetzliche Regelung auch Sachbez\u00fcge zu. Sofern eine solche Leistung arbeitsvertraglich vereinbart ist und sie im Interesse der Arbeitnehmer liegt, kann die \u00dcbertragung einer Kryptow\u00e4hrung als zul\u00e4ssiger Sachbezug angesehen werden, vgl. BAG, Urt. v. 16.04.2025 \u2013 10 AZR 80\/24.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p><strong>2. Akten- und Personalverwaltung durch Dritte als Datenschutzversto\u00df?<\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>In diesem Fall hatte der Bund die Verwaltung der Personalakten auf Dritte \u00fcbertragen. Die Kl\u00e4gerin hatte diesen Vorgang wiederholt beanstandet, ohne dass es zun\u00e4chst zu einer \u00c4nderung der Praxis kam. Erst nach Einschaltung des Bundesdatenschutzbeauftragten wurde das Vorgehen korrigiert. Die Kl\u00e4gerin machte daraufhin Schadensersatzanspr\u00fcche geltend. Der Bundesgerichtshof sah den Schaden bereits dadurch als gegeben an, dass durch die \u00dcbertragung der Personalakten an Dritte ein vor\u00fcbergehender Kontrollverlust \u00fcber ihre Daten eingetreten war. Damit erkannte der BGH im Grundsatz einen Schadensersatzanspruch wegen eines Versto\u00dfes gegen die DSGVO an, vgl. BGH vom 11.02.2025 \u2013 VI ZR 365\/22.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>In einem anderen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.02.2025 demgegen\u00fcber klargestellt, dass \u00fcber einen relevanten Versto\u00df gegen die Regelungen der DSGVO ein tats\u00e4chlicher Schaden eingetreten sein muss, der auf dem Versto\u00df beruht, vgl. BAG 8 AZR 61\/24.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p><strong>3. K\u00fcndigungsschutz auch f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer?<\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Problematisch ist die Frage, inwieweit ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH gegen seine K\u00fcndigung vor dem Arbeitsgericht vorgehen kann. Nach Auffassung des Gerichts h\u00e4ngt dies ma\u00dfgeblich davon ab, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zum Zeitpunkt des Zugangs der K\u00fcndigung bereits abberufen war und seine Organstellung zu diesem Zeitpunkt bereits verloren hatte, vgl. LAG Hessen vom 28.02.2025 \u2013 14 SLa 578\/24.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p><strong>4. Hund am Arbeitsplatz als betriebliche \u00dcbung?<\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>\u00dcber einen gewissen Zeitraum hatte die Arbeitgeberseite die Mitnahme eines Hundes durch die Arbeitnehmerseite geduldet. Nachdem dies nicht mehr gew\u00fcnscht war, versuchte die Arbeitnehmerin, per einstweiliger Verf\u00fcgung das Mitbringen ihres Hundes weiterhin durchzusetzen. Das Gericht bewertete die vorherige Duldung jedoch nicht als betriebliche \u00dcbung. Die Arbeitnehmerin konnte daher keinen Anspruch auf die Mitnahme ihres Hundes geltend machen, vgl. LAG D\u00fcsseldorf vom 08.04.2025 \u2013 8 GLa 5\/25.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p><strong>5. Homeoffice kann \u00f6rtlichen Gerichtsstand begr\u00fcnden?<\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Grunds\u00e4tzlich richtet sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach dem Sitz der Arbeitgeberseite, also der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte. Wenn die Arbeitnehmerseite jedoch dauerhaft an einem anderen Ort t\u00e4tig ist, dort Weisungen empf\u00e4ngt und ihre Arbeitsleistung erbringt, kann der sogenannte Erf\u00fcllungsort ma\u00dfgeblich sein. Bei ausschlie\u00dflicher oder \u00fcberwiegender T\u00e4tigkeit im Homeoffice kann sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit daher auch nach dem Wohnort der Arbeitnehmerseite richten, vgl. ArbG Gera vom 06.03.2025 \u2013 4 Ca 131\/25.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br \/>einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Kryptow\u00e4hrung als Sachbezug? Strittig war, ob Zahlungen in einer \u201eKryptow\u00e4hrung\u201c \u00fcberhaupt arbeitgeberseitig geleistet werden k\u00f6nnen. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 107 Absatz 1 Gewerbeordnung handelt es sich dabei nicht um Geld im klassischen Sinne. 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