{"id":268,"date":"2025-12-02T11:41:00","date_gmt":"2025-12-02T10:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=268"},"modified":"2025-12-02T11:41:24","modified_gmt":"2025-12-02T10:41:24","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-dezember-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=268","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht Dezember 2025"},"content":{"rendered":"\n<ol start=\"1\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Bundesverfassungsgericht contra Bundesarbeitsgericht?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Hier klagte eine nicht der Kirche und damit konfessionslose Bewerberin. Diese klagte, weil sie nicht zum Bewerbungsgespr\u00e4ch eingeladen worden ist. Grund der Nichteinladung war die Vermutung der fehlenden Konfession. Grunds\u00e4tzlich darf wegen der Glaubensausrichtung keine Diskriminierung erfolgen. Dem steht auf der anderen Seite das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gegen\u00fcber. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes habe das Bundesarbeitsgericht dieses Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt. Daraufhin hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen, vgl. BVerfG vom 29.09.2025 \u2013 2 BvR 934\/19<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Tariflicher Mehrurlaub nach Mutterschutzzeit verfallen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite streiten nach der R\u00fcckkehr aus der Elternzeit dar\u00fcber, ob tariflicher Mehrurlaub aus den vergangenen Jahren zustehen kann oder verfallen ist. Die Mitarbeiterin befand sich erst im Besch\u00e4ftigungsverbot und anschlie\u00dfend im Mutterschutz. Den tariflichen Mehrurlaub wollte der Arbeitgeber nicht mehr gew\u00e4hren und berief sich auf die tariflichen Ausschluss- und Verfallfristen. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass tarifliche Verfallsregelungen den Urlaub nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, sofern gesetzliche Vorschriften dies durch \u00a7 24 Satz 2 MuSchG und \u00a7 17 Abs. 2 BEEG verhindern, vgl. LAG Hamm vom 11.09.2025 &#8211; 13 SLa 316\/25.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Gleicher Lohn f\u00fcr gleiche Arbeit?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Problematisch bei der Verg\u00fctung an weibliche und m\u00e4nnliche Mitarbeitende kann sein, inwieweit die T\u00e4tigkeiten gleichwertig sind. Hier war die Frage der geschlechtsbedingten Benachteiligung zu kl\u00e4ren. Nach den Ausf\u00fchrungen des Bundesarbeitsgerichtes kommt es weniger auf eine Vergleichsgruppe an. F\u00fcr die zun\u00e4chst gegebene M\u00f6glichkeit der Vermutung ist bereits ausreichend, wenn die beispielsweise weibliche Kl\u00e4gerseite eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts r\u00fcgt und darlegt, dass von Arbeitgeberseite einem anderen m\u00e4nnlichen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein h\u00f6heres Entgelt gezahlt wird, vgl. BAG vom 23.10.2025 &#8211; 8 AZR 300\/24.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"4\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Betriebsrente muss nicht an Kaufkraftverlust angepasst werden?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Was ist das Geld wert und was kann mit derselben H\u00f6he an Geld sp\u00e4ter noch gekauft werden? Gerade in Bezug auf die sp\u00e4tere Rente und in Anbetracht von Preiserh\u00f6hungen k\u00f6nnte so die k\u00fcnftige Rente weniger an Wert haben. M\u00fcsste dann nicht eine Betriebsrente an den Kaufvertragsverlust angepasst werden? In dem Fall gab es einen geb\u00fcndelten Anpassungsstichtag. Zu diesem Stichtag wurden die Betriebsrenten nicht an den Kaufkraft\u00adverlust angepasst. Dies entsprach nach gerichtlicher Auffassung jedoch billigem Ermessen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BetrAVG, vgl. BAG vom 28.10.2025 \u2013 3 AZR 24\/25.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"5\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Probezeit zu lang oder doch nicht?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 622 Abs. 3 BGB kann w\u00e4hrend einer vereinbarten Probezeit, l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer Frist von zwei Wochen gek\u00fcndigt werden. Fraglich ist, ob eine solche Probezeit immer sechs Monate begtragen darf oder aber k\u00fcrzer vereinbart werden m\u00fcsste, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis vertraglich nur von k\u00fcrzerer Dauer ist. Hintergrund ist die Regelung in \u00a7 15 Abs. 3 TzBfG, nach der eine Probezeit im Verh\u00e4ltnis zu der erwarteten Dauer der Befristung der T\u00e4tigkeit stehen muss. Ist also nur eine kurze Dauer des Arbeitsvertrages vereinbart, kann sich eine Probezeit von sechs Monate als unwirksam darstellen. Dies hatte zuletzt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5.12.2024 (2 AZR 275\/23) entschieden. Auf Basis dieser Rechtsprechung urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 2.7.2024 (19 Sa 1150\/23), dass in diesem Fall die Probezeitvereinbarung im Verh\u00e4ltnis zur L\u00e4nge des Arbeitsvertrages unwirksam sei und ging dabei von einem entsprechenden Regelwert aus. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf und f\u00fchrte aus, dass es keinen Regelwert g\u00e4be. Insoweit ist in jedem Einzelfall an einer entsprechenden Abw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung der zu erwartenden Dauer der Befristung und der Art der T\u00e4tigkeit auszugehen und anhand dessen die Zul\u00e4ssigkeit der Probezeit zu beurteilen, vgl. BAG vom 30.10.2025 \u2013 2 AZR 160\/24.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br>einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hier klagte eine nicht der Kirche und damit konfessionslose Bewerberin. Diese klagte, weil sie nicht zum Bewerbungsgespr\u00e4ch eingeladen worden ist. Grund der Nichteinladung war die Vermutung der fehlenden Konfession. Grunds\u00e4tzlich darf wegen der Glaubensausrichtung keine Diskriminierung erfolgen. 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