{"id":308,"date":"2026-05-27T12:42:53","date_gmt":"2026-05-27T10:42:53","guid":{"rendered":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=308"},"modified":"2026-05-27T12:43:19","modified_gmt":"2026-05-27T10:43:19","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-mai-2026","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=308","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht Mai 2026"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>K\u00fcndigung wegen Kirchenaustritt?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Der Austritt aus der Kirche allein rechtfertigt eine K\u00fcndigung nicht per se. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat insbesondere darauf abgestellt, dass es der Sichtweise des kirchlichen Arbeitgebers widerspricht, wenn f\u00fcr denselben Aufgabenbereich auch Mitarbeitende besch\u00e4ftigt werden, die nicht der Kirche angeh\u00f6ren. Unter diesen Umst\u00e4nden stellt sich eine K\u00fcndigung wegen Kirchenaustritts als diskriminierend dar, vgl. EuGH vom 17.03.2026 \u2013 C\u2011258\/24.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Arbeit im Urlaub als Arbeitszeitbetrug?<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Mitarbeiterin einer Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin hatte vereinbart, dass sie w\u00e4hrend ihres Urlaubs T\u00e4tigkeiten f\u00fcr eine anstehende Veranstaltung aus\u00fcben darf. Hierf\u00fcr trug sie f\u00fcr einen Tag 8 Stunden Arbeitszeit in das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem ein. Unerheblich blieb, ob die Mitarbeiterin diese 8 Stunden insgesamt erbracht hat, gegebenenfalls auch verteilt auf verschiedene (Urlaubs-)Tage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die fristlose K\u00fcndigung wurde damit begr\u00fcndet, dass die Mitarbeiterin jedenfalls an dem einen Tag entgegen ihrer vorgenommenen Zeiterfassung keine 8 Stunden t\u00e4tig gewesen sei. Die auf den Vorwurf des Arbeitszeitbetruges gest\u00fctzte K\u00fcndigung wies das Arbeitsgericht zur\u00fcck. Mangels schwerwiegender Pflichtverletzung erachtete das Arbeitsgericht die K\u00fcndigung als rechtsunwirksam, vgl. ArbG Berlin vom 25.03.2026 \u2013 60 Ca 12322\/25.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Freistellung bei K\u00fcndigung durch Arbeitsvertrag unwirksam?<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Arbeitsvertr\u00e4gen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Arbeitgeber verwenden solche Vertragsregelungen regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr eine Vielzahl von abzuschlie\u00dfenden Arbeitsvertr\u00e4gen. Damit unterliegen die Klauseln der Kontrolle nach den gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist eine Klausel, nach der die Arbeitgeberseite berechtigt ist, die Arbeitnehmerseite im gek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist unter Fortzahlung der Verg\u00fctung von der Arbeitsleistung freizustellen, unwirksam. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts benachteiligt eine solche Regelung die Arbeitnehmerseite unangemessen, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 25.03.2026 \u2013 5 AZR 108\/25.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Mehrarbeitszuschl\u00e4ge auch f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigte?<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tarifvertr\u00e4ge sehen mitunter \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge vor. Hier war in der Vergangenheit geregelt, dass solche Zuschl\u00e4ge beispielsweise erst ab der 41. Wochenstunde an Arbeitszeit gezahlt werden. Damit w\u00e4ren Teilzeitbesch\u00e4ftigte von solchen Zuschl\u00e4gen faktisch ausgeschlossen. Dies stellt einen Versto\u00df gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Streitentscheidend war die Frage, ob die Tarifparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie eine solche Ungleichbehandlung regeln d\u00fcrfen. Die Arbeitsgerichte hatten in der vorliegenden Fallkonstellation die Klage auf Zahlung von Mehrarbeitszuschl\u00e4gen unterhalb der tariflich vorgesehenen Arbeitszeitgrenze abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht korrigierte dies in seiner Entscheidung vom 25.11.2025 \u2013 5 AZR 118\/23 \u2013 und gab der Zahlungsklage statt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BAG begr\u00fcndete dies damit, dass Regelungen \u2013 auch in Tarifvertr\u00e4gen \u2013 nichtig sind, wenn sie gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten versto\u00dfen. Das Bundesverfassungsgericht vertritt demgegen\u00fcber die Auffassung, dass die Tarifparteien wegen ihrer verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Tarifautonomie die M\u00f6glichkeit erhalten m\u00fcssen, diskriminierende Regelungen selbst nachzubessern. Dies beschr\u00e4nke die gerichtliche Kontrolle auf die Pr\u00fcfung des Willk\u00fcrverbots, vgl. BVerfG vom 11.12.2024 \u2013 1 BvR 1422\/23.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesarbeitsgericht sieht demgegen\u00fcber die Pflicht zur unmittelbaren Anwendung des Europarechts. Demgem\u00e4\u00df versagt das BAG die M\u00f6glichkeit der blo\u00dfen Anpassung durch die Tarifparteien und gew\u00e4hrt die Zahlungsanspr\u00fcche unmittelbar. Danach haben Teilzeitbesch\u00e4ftigte bei derartigen Regelungen ab der ersten \u00dcberstunde denselben Anspruch auf Mehrarbeitszuschl\u00e4ge wie in Vollzeit besch\u00e4ftigte Mitarbeitende, vgl. BAG vom 05.01.2024 \u2013 8 AZR 370\/20 und vom 13.11.2025 \u2013 6 AZR 131\/25.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige macht K\u00fcndigung unwirksam?<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Arbeitgeber m\u00fcssen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Regelungen zur Massenentlassungsanzeige beachten. Wird eine solche Anzeige nicht erstattet oder bereits abgegeben, bevor das vorgeschriebene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchgef\u00fchrt worden ist, f\u00fchrt dies zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen K\u00fcndigungen, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 01.04.2026 \u2013 6 AZR 157\/22 und 6 AZR 152\/22.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fachanwalt Sven Rasehorn ber\u00e4t in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><u>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis einer unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu <strong>Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcndigung wegen Kirchenaustritt? Nein. Der Austritt aus der Kirche allein rechtfertigt eine K\u00fcndigung nicht per se. 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