{"id":37,"date":"2021-05-11T17:32:30","date_gmt":"2021-05-11T15:32:30","guid":{"rendered":"https:\/\/anwalt-rasehorn.de\/news\/?p=37"},"modified":"2023-12-23T13:34:11","modified_gmt":"2023-12-23T12:34:11","slug":"newsletter-zum-arbeitsrecht-april-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=37","title":{"rendered":"Newsletter zum Arbeitsrecht April 2021"},"content":{"rendered":"<p>Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,<\/p>\n<p>nachfolgend erhalten Sie den von Fachanw\u00e4lten f\u00fcr Arbeitsrecht erstellten Newsletter.<\/p>\n<p>Sollten Sie den Newsletter f\u00fcr Arbeitsrecht nicht weiter erhalten wollen,<br \/>\ngen\u00fcgt eine entsprechende Mail an kontakt@anwalt-rasehorn.de.<\/p>\n<p>In diesem Fall erhalten Sie keinen weiteren Newsletter, Ihre Daten werden auf den Datentr\u00e4gern gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>1. Auskunftsanspruch contra Annahmeverzug<\/p>\n<p>Im K\u00fcndigungsschutzverfahren ergibt sich erst am Ende, ob eine K\u00fcndigung wirksam erkl\u00e4rt wor-den ist oder nicht. Sollte das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht beendet worden sein, stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmerseite f\u00fcr die zur\u00fcckliegende unt\u00e4tige Zeit zu bezahlen ist. Arbeitgeber m\u00fcssen f\u00fcr diese Zeit aus Gr\u00fcnden des Annahmeverzuges die Verg\u00fctung bei nicht wirksamer K\u00fcndigung nach-zahlen. Aber arbeitgeberseitig besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung, welche Arbeitsangebote der Arbeitnehmerseite von der Arbeitsagentur vermittelt wurden und ob hierauf auch tats\u00e4chlich Bewerbungen erfolgten. Nach dem Bundesarbeitsgericht muss arbeitnehmerseitig auch dargelegt werden, weshalb es nicht zum Vertragsschluss gekommen ist oder warum es unzumutbar gewesen sein soll, sich auf diese Stelle zu bewerben, vgl. BAG vom 27.5.2020 \u2013 5 AZR 387\/19.<br \/>\nDemgem\u00e4\u00df sollte die Auskunft in einer Widerklage gegen die K\u00fcndigungsschutzklage geltend ge-macht werden. Ferner sollte der Arbeitnehmerseite im Vorfeld Stellenangebote \u00fcbermittelt werden. Diese Ma\u00dfnahmen senken das Annahmeverzugs- und Abfindungsrisiko.<\/p>\n<p>2. Teilzeit kann Anspr\u00fcche in Versorgungsregelung k\u00fcrzen<\/p>\n<p>Sofern Mitarbeitende in Teilzeit besch\u00e4ftigt werden, kann es zul\u00e4ssig sein, dass eine entsprechende betriebliche Versorgungsregelung die Zeiten einer Teilzeitbesch\u00e4ftigung lediglich anteilig ber\u00fcck-sichtigt, vgl. BAG vom 23.03.2021 \u2013 3 AZR 24\/20.<\/p>\n<p>3. K\u00fcndigung wegen Arbeitszeit\u00fcberschreitung<\/p>\n<p>Ein Mitarbeiter wird neben seiner Hauptbesch\u00e4ftigung in weiteren Arbeitsverh\u00e4ltnissen t\u00e4tig und \u00fcberschreitet so dauerhaft die nach dem Arbeitszeitgesetz zul\u00e4ssige H\u00f6chstarbeitszeit.<br \/>\nNach der Rechtsprechung ist damit das zur \u00dcberschreitung der H\u00f6chstarbeitszeit f\u00fchrende Arbeits-verh\u00e4ltnis nichtig. Die darauf gest\u00fctzte K\u00fcndigung wurde best\u00e4tigt, vgl. LAG N\u00fcrnberg vom 19. Mai 2020 \u2013 7 Sa 11\/19.<\/p>\n<p>4. Leiterin von Seniorenheim missachtet Corona-Regeln<\/p>\n<p>In diesem Fall hat eine Mitarbeiterin sich wiederholt nicht an gegebene Regelungen im Zusammen-hang mit COVID19 gehalten und war nicht nur ohne Dienstkleidung t\u00e4tig, sondern missachtete auch die vorgegebene Trennung der Wohnbereiche in einem Seniorenpflegeheim nach Bereichen von an COVID19 erkrankten und nicht daran erkrankten Bewohnern\/innen. Das Oberverwaltungsge-richt best\u00e4tigte daraufhin die Weisung, dass die Leiterin des Seniorenpflegeheims weiterhin nicht besch\u00e4ftigt werden darf, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2021 \u2013 12 B 198\/21.<\/p>\n<p>5. Hintergrunddienste \u2013 verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit?<\/p>\n<p>Soweit \u00c4rztinnen und \u00c4rzte im Rahmen von sog. Hintergrunddiensten nach \u00a7 9 des Tarifvertrages f\u00fcr \u00c4rztinnen und \u00c4rzte Bereitschaftsdienste leisten, stellt sich die Frage der Verg\u00fctung. Diese ist danach als verg\u00fctungspflichtige Zeit zu bejahen, sofern arbeitgeberseitig konkrete Vorgaben, insbe-sondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit und damit jedenfalls faktisch auch zum Aufenthaltsort get\u00e4tigt werden, vgl. BAG vom 25.03.2021 \u2013 6 AZR 264\/20.<\/p>\n<p>6. Betriebsschlie\u00dfung \u2013 wer zahlt Arbeitnehmerverg\u00fctungen?<\/p>\n<p>Muss der Arbeitgeber aufgrund beh\u00f6rdlicher Anordnung den Betrieb schlie\u00dfen, tr\u00e4gt dieser das Be-triebsrisiko gem\u00e4\u00df \u00a7 615 S. 3 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB). Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mer haben f\u00fcr diese Zeiten einen Anspruch auf sogenannten Annahmeverzugslohn, vgl. Landesar-beitsgericht D\u00fcsseldorf vom 30. M\u00e4rz 2021 &#8211; 8 Sa 674\/20.<\/p>\n<p>7. Umziehzeit als Verg\u00fctungszeit?<\/p>\n<p>Hier wurde den t\u00e4tigen Wachschutzpolizisten ein Raum zum Umkleiden im Betrieb gestellt, den dieser aber nicht nutzte, sondern sich bereits daheim entsprechend anzog und so zum Dienst er-schien. Sofern danach die Arbeitnehmerseite die zur Verf\u00fcgung gestellten Umziehr\u00e4ume nicht nutzt, fallen f\u00fcr das Anlegen der Dienstkleidung bereits zu Hause keine verg\u00fctungsrechtlichen Zei-ten an, so das BAG vom 31.03.2021 \u2013 5 AZR 292\/20 und 5 AZR 148\/20.<br \/>\nDamit gilt: Keine Geltung als verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit beim Ankleiden zu Hause, wenn der Arbeitgeber Umziehm\u00f6glichkeiten betriebsintern stellt.<\/p>\n<p>8. Betriebsrat mit oder ohne Videokonferenz<\/p>\n<p>Die Pandemie verlangt nach Abstand. Wie kann dies besser als durch Digitalisierung und mittels Videokonferenzen sichergestellt werden. Schlecht nur, wenn die hierf\u00fcr erforderliche Technik nicht zur Verf\u00fcgung steht. Diese wurde dem Betriebsrat seitens des Arbeitgebers verweigert. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht nun feststellte. Danach ist dem Betriebsrat eine technische Ausstat-tung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die diesem die Durchf\u00fchrung von Sitzungen und dergleichen in Form von Videokonferenzen erm\u00f6glicht, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 14.04.2021 \u2013 15 TaBVGa 401\/20.<\/p>\n<p>9. Was wird sich \u00e4ndern? Wahrscheinlich das Befristungsrecht!<\/p>\n<p>Die sachgrundlose Befristung sollte bereits seit geraumer Zeit eingeschr\u00e4nkt werden. Nunmehr gibt es konkret Pl\u00e4ne, die bereits die nachfolgenden Punkte betreffen:<br \/>\n\u2022 Dauer 18 Monate, statt 2 Jahre<br \/>\n\u2022 Einmal verl\u00e4ngerbar, statt dreimal verl\u00e4ngerbar<br \/>\n\u2022 Zwingende Angabe im schriftlichen Arbeitsvertrag<br \/>\n\u2022 Quote von m\u00f6glichen Befristungen (2,5 % der Besch\u00e4ftigten ab 75 Mitarbeitenden)<br \/>\n\u2022 Wegfall der im \u00f6ffentlichen Recht m\u00f6glichen Haushaltsbefristung<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, nachfolgend erhalten Sie den von Fachanw\u00e4lten f\u00fcr Arbeitsrecht erstellten Newsletter. Sollten Sie den Newsletter f\u00fcr Arbeitsrecht nicht weiter erhalten wollen, gen\u00fcgt eine entsprechende Mail an kontakt@anwalt-rasehorn.de. In diesem Fall erhalten Sie keinen weiteren Newsletter, Ihre Daten werden auf den Datentr\u00e4gern gel\u00f6scht. 1. 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