{"id":65,"date":"2021-11-23T17:15:29","date_gmt":"2021-11-23T16:15:29","guid":{"rendered":"https:\/\/anwalt-rasehorn.de\/news\/?p=65"},"modified":"2023-12-23T13:34:10","modified_gmt":"2023-12-23T12:34:10","slug":"3-g-am-arbeitsplatz-ab-24-11-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltkw.de\/news\/?p=65","title":{"rendered":"3-G am Arbeitsplatz ab 24.11.2021"},"content":{"rendered":"<p>Wer darf arbeiten und was muss nachgewiesen werden?<br \/>\nDie meisten Besch\u00e4ftigten haben Kontakt zu anderen Menschen. Solche Kontakte b\u00fcrgen auch die Risiken von krankheitsbedingten Ansteckungen in sich, hier insbesondere mit dem so genannten Corona-Virus.<br \/>\nDaher m\u00fcssen Mitarbeitende ab dem 24.11.2021 entweder geimpft, genesen oder getestet (3-G-Regelung) sein.<\/p>\n<p>Wie wird die 3-G-Regelung nachgewiesen?<br \/>\nDie M\u00f6glichkeit eines negativen sogenannten Corona-Tests gen\u00fcgt. Dieser darf indes nicht \u00e4lter als 24 Stunden sein. Alternativ m\u00fcsste die Best\u00e4tigung zum Status genesen nachgewiesen werden oder der Impfstatus.<\/p>\n<p>Kann der Arbeitgeber einen Nachweis verlangen?<br \/>\nDie Frage ist bislang mit Nein beantwortet worden. Mit der sich nunmehr ergebenden neuen gesetzlichen Lage ist der Arbeitgeber sogar zur Pr\u00fcfung und Kontrolle verpflichtet. Wer dennoch den Impfstatus nicht offenlegen will, muss alternativ die jeweiligen Tests nachweisen, um den Anforderungen nach 3-G gerecht zu werden. Grundlage sind die \u00c4nderungen im Infektionsschutzgesetz.<br \/>\nGilt die Nachweispflicht auch f\u00fcr im Homeoffice T\u00e4tige?<br \/>\nNein. Entscheidend ist hier der Kontakt zu weiteren Personen. Wer ausschlie\u00dflich im Homeoffice arbeitet hat damit keinen arbeitst\u00e4tigkeitsbezogenen Kontakt zu anderen Personen und ben\u00f6tigt in diesem Rahmen keinen Nachweis.<\/p>\n<p>Welche Kosten fallen mit den nachzuweisenden Tests f\u00fcr Ungeimpfte an?<br \/>\nDerzeit ist dies nicht einheitlich gekl\u00e4rt, auch fallen unterschiedliche Kosten f\u00fcr Tests an. Zwei Tests, die arbeitgeberseitig bislang angeboten werden mussten, werden wohl auch weiterhin von Arbeitgeberseite an Kosten \u00fcbernommen werden. Ein weiterer Test kann im Rahmen der kostenfreien B\u00fcrgertest eingeholt werden. Ausgehend davon d\u00fcrften die zwei weiteren erforderlichen Tests bei einer 5-Tage-Arbeitswoche hinsichtlich der Kosten der Arbeitnehmerseite zur Last fallen.<\/p>\n<p>Welche Folgen k\u00f6nnte die Weigerung betreffend der 3-G-Regel haben?<br \/>\nNach der neuen gesetzlichen Lage d\u00fcrften Arbeitgeber dann Arbeitnehmer\/innen ohne Nachweis im Sinne der 3-G-Regel nicht besch\u00e4ftigen. Damit k\u00f6nnte somit auch der Anspruch auf Zahlung von Verg\u00fctung und Lohn entfallen. Eine weitere Folge w\u00e4re bei dann fehlendem Arbeitsangebot mangels Einhaltung der 3-G-Regel die Annahme einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung. Unter Ma\u00dfgabe dessen k\u00f6nnte dies eine Abmahnung und ferner eine K\u00fcndigung zur Folge haben.<\/p>\n<p>Die Fachanw\u00e4lte Beate Kahl und Sven Rasehorn beraten in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertreten in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.<\/p>\n<p>Focus Spezial &#8211; Deutschlands Top-Anw\u00e4lte<br \/>\nRechtsanwalt Sven Rasehorn z\u00e4hlte f\u00fcr die Redaktion des Magazins Focus auf Basis<br \/>\neiner unabh\u00e4ngigen Datenerhebung wiederholt zu Deutschlands Top-Privatanw\u00e4lten im Arbeitsrecht!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer darf arbeiten und was muss nachgewiesen werden? Die meisten Besch\u00e4ftigten haben Kontakt zu anderen Menschen. Solche Kontakte b\u00fcrgen auch die Risiken von krankheitsbedingten Ansteckungen in sich, hier insbesondere mit dem so genannten Corona-Virus. 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