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Allgemein Arbeitsrecht

Newsletter zum Arbeitsrecht Mai 2026

Kündigung wegen Kirchenaustritt?

Nein. Der Austritt aus der Kirche allein rechtfertigt eine Kündigung nicht per se. Der Europäische Gerichtshof hat insbesondere darauf abgestellt, dass es der Sichtweise des kirchlichen Arbeitgebers widerspricht, wenn für denselben Aufgabenbereich auch Mitarbeitende beschäftigt werden, die nicht der Kirche angehören. Unter diesen Umständen stellt sich eine Kündigung wegen Kirchenaustritts als diskriminierend dar, vgl. EuGH vom 17.03.2026 – C‑258/24.

Arbeit im Urlaub als Arbeitszeitbetrug?

Eine Mitarbeiterin einer Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin hatte vereinbart, dass sie während ihres Urlaubs Tätigkeiten für eine anstehende Veranstaltung ausüben darf. Hierfür trug sie für einen Tag 8 Stunden Arbeitszeit in das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem ein. Unerheblich blieb, ob die Mitarbeiterin diese 8 Stunden insgesamt erbracht hat, gegebenenfalls auch verteilt auf verschiedene (Urlaubs-)Tage.

Die fristlose Kündigung wurde damit begründet, dass die Mitarbeiterin jedenfalls an dem einen Tag entgegen ihrer vorgenommenen Zeiterfassung keine 8 Stunden tätig gewesen sei. Die auf den Vorwurf des Arbeitszeitbetruges gestützte Kündigung wies das Arbeitsgericht zurück. Mangels schwerwiegender Pflichtverletzung erachtete das Arbeitsgericht die Kündigung als rechtsunwirksam, vgl. ArbG Berlin vom 25.03.2026 – 60 Ca 12322/25.

Freistellung bei Kündigung durch Arbeitsvertrag unwirksam?

In Arbeitsverträgen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Arbeitgeber verwenden solche Vertragsregelungen regelmäßig für eine Vielzahl von abzuschließenden Arbeitsverträgen. Damit unterliegen die Klauseln der Kontrolle nach den gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Klausel, nach der die Arbeitgeberseite berechtigt ist, die Arbeitnehmerseite im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, unwirksam. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts benachteiligt eine solche Regelung die Arbeitnehmerseite unangemessen, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25.

Mehrarbeitszuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte?

Tarifverträge sehen mitunter Überstundenzuschläge vor. Hier war in der Vergangenheit geregelt, dass solche Zuschläge beispielsweise erst ab der 41. Wochenstunde an Arbeitszeit gezahlt werden. Damit wären Teilzeitbeschäftigte von solchen Zuschlägen faktisch ausgeschlossen. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar.

Streitentscheidend war die Frage, ob die Tarifparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie eine solche Ungleichbehandlung regeln dürfen. Die Arbeitsgerichte hatten in der vorliegenden Fallkonstellation die Klage auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen unterhalb der tariflich vorgesehenen Arbeitszeitgrenze abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht korrigierte dies in seiner Entscheidung vom 25.11.2025 – 5 AZR 118/23 – und gab der Zahlungsklage statt.

Das BAG begründete dies damit, dass Regelungen – auch in Tarifverträgen – nichtig sind, wenn sie gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Tarifparteien wegen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie die Möglichkeit erhalten müssen, diskriminierende Regelungen selbst nachzubessern. Dies beschränke die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung des Willkürverbots, vgl. BVerfG vom 11.12.2024 – 1 BvR 1422/23.

Das Bundesarbeitsgericht sieht demgegenüber die Pflicht zur unmittelbaren Anwendung des Europarechts. Demgemäß versagt das BAG die Möglichkeit der bloßen Anpassung durch die Tarifparteien und gewährt die Zahlungsansprüche unmittelbar. Danach haben Teilzeitbeschäftigte bei derartigen Regelungen ab der ersten Überstunde denselben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge wie in Vollzeit beschäftigte Mitarbeitende, vgl. BAG vom 05.01.2024 – 8 AZR 370/20 und vom 13.11.2025 – 6 AZR 131/25.

Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige macht Kündigung unwirksam?

Arbeitgeber müssen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Regelungen zur Massenentlassungsanzeige beachten. Wird eine solche Anzeige nicht erstattet oder bereits abgegeben, bevor das vorgeschriebene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt worden ist, führt dies zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 01.04.2026 – 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

Focus Spezial – Deutschlands Top-Anwälte

Rechtsanwalt Sven Rasehorn zählte für die Redaktion des Magazins Focus auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung wiederholt zu Deutschlands Top-Privatanwälten im Arbeitsrecht!

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Allgemein Arbeitsrecht

Newsletter zum Arbeitsrecht April 2026

Kita-Wechsel als Versetzung?

Die Mitarbeiterin kehrte nach Ende der Elternzeit zur Arbeit zurück. Die Arbeitgeberseite hatte sie jedoch nicht mehr in der bisherigen Kita, sondern in einer anderen leicht weiter entfernten Einrichtung ohne Beteiligung des Personalrates eingesetzt. Hiergegen wendete sich die Klägerin und verweis auf eine nicht wirksame Versetzung. Das Gericht wertete die Tatsachen, dass den Einrichtungen keine organisatorische Eigenständigkeit zukommt und es sich jeweils um dieselbe Dienststelle handelt, nicht als Versetzung. Damit wurde die Klage abgewiesen, vgl. LAG Thüringen vom 16.10.2025 – 6 Sa 22/24.

Eigenmächtige Pause als Arbeitsverweigerung?

Es kommt darauf an, ob hier ein Kündigungsgrund gegeben ist oder nicht. Unter der Annahme einer beharrlichen Arbeitsverweigerung wäre ein solcher Kündigungsgrund gegeben, auch bei eigenmächtigen Pausenzeiten von Arbeitnehmerseite. Hier war es indes so, dass der Arbeitnehmer während der regulären Pausenzeit durcharbeiten musste und deswegen die pause zu einer anderen zeit in Anspruch nahm. Damit fehlte es an einer beharrlichen Arbeitsverweigerung, wenn denn überhaupt eine Pflichtverletzung in Betracht kam. Das Gericht gab daher der Kündigungsschutzklage statt, vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 6.11.2018 – 2 Sa 225/17.

Betriebsratsgründung in der Probezeit?

Ein Mitarbeiter beabsichtigte die Gründung eines Betriebsrates im Betrieb zu initiieren. Der Gesetzgeber hat in § 15 Absatz 3b des Kündigungsschutzgesetzes einen Kündigungsschutz für Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrates bestimmt. Fraglich ist, ob dieser auch für die ersten 6 Monate der Neubeschäftigung gilt (Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz). Das Gericht entschied, dass dieser besondere Kündigungsschutz nicht schon während der Wartezeit der ersten 6 Beschäftigungsmonate greift. Damit konnte sich der Arbeitnehmer auf diesen besonderen Kündigungsschutz nicht berufen, vgl. LAG München vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25.

Hinweisgeber zurecht gekündigt?

Grundlage ist hier das Hinweisgeberschutzgesetz. Dieses dient dazu, Arbeitnehmende (Whistleblower/Hinweisgeber) zu schützen, die Verstöße in Unternehmen oder an Behörden melden. Ziel ist die Aufdeckung von Rechtsverstößen frühzeitig zu ermöglichen. Sollte von Arbeitgeberseite hierauf negativ auf Hinweisgebende reagiert werden, wird vermutet, dass diese aufgrund der Meldung erfolgten. In dem Fall erstattete der Kläger mehrere Meldungen an verschiedene Behörden. Hierauf wurde ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Das Gericht erachtete die ordentliche fristgerechte Kündigung für wirksam. Grundlage hierfür war, dass der Arbeitnehmer jedenfalls eine seiner Meldungen mit internen arbeitgeberseitigen Informationen weitergab, die keine externe Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes ist. Damit verstieß der Kläger erheblich gegen das Rücksichtnahmegebot, vgl. Pressemitteilung LAG Niedersachsen vom 26.02.2026 – https://landesarbeitsgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/arbeitsgericht-braunschweig-mundliche-verhandlung-in-kundigungsschutzverfahren-zweier-beschaftigter-gegen-die-volkswagen-ag-im-zusammenhang-mit-dem-hinweisgeberschutzgesetz-249001.html

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Allgemein Arbeitsrecht

Newsletter zum Arbeitsrecht März 2026

Chefarzt will selbst bestimmen?

In dem Fall ging es um ein Krankenhaus. Entsprechend der arbeitgeberseitigen Weisung wurde dem angestellten Chefarzt untersagt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, sofern nicht Leib und Leben der Mutter beziehungsweise des ungeborenen Kindes in Gefahr sind. Hiergegen wendete sich der Chefarzt.

Hierbei ging es einerseits um den Tätigkeitsbereich des Chefarztes im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses und andererseits um eine seinerseits durchgeführte Nebentätigkeit. Sofern es um die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ging, war zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeber im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen können, welche Leistungen sie Patienten, Kunden und dergleichen anbieten wollen. Insoweit können sich auch Kliniken als Arbeitgeber entscheiden bestimmte Leistungen vorzuhalten oder solche Leistungen nicht anzubieten. Im Rahmen dessen ist eine Dienstanweisung zur Nichtdurchführung von Schwangerschaftsabbrüchen als Dienstanweisung grundsätzlich vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.

Sofern eine Nebentätigkeitserlaubnis vorlag, ist eine Einschränkung des Umfangs der Nebentätigkeit außerhalb der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zur Arbeitgeberseite grundsätzlich nicht ohne weiteres möglich. Insofern ist es der Arbeitgeberseite grundsätzlich verwehrt weitergehende Einschränkungen auch Bezug auf Nebentätigkeiten vornehmen zu können.

Der Chefarzt hat demgemäß keinen vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine solche Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam, vgl. LAG Hamm vom 05.02.20206 – 18 SLa 685/25.

Fehlendes Gendern führt zur Kündigung?

Hier hatte sich eine Mitarbeiterin geweigert ein Dokument dahingehend zu verändern, dass es inhaltlich insgesamt gegendert wird. Nach wiederholter Abmahnung entschied sich der Arbeitgeber zur Kündigung der Mitarbeiterin. Hiergegen wandte sich die Mitarbeiterin mit der Klage. Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht entschieden dahingehend, dass die Kündigung unwirksam ist. Den Urteilsausführungen lag indes keine Bewertung zum Gendern zugrunde, vielmehr war Gegenstand die Tatsache, dass die Arbeitgeberseite die Mitarbeiterin aufgrund des insoweit fehlenden Aufgabenbereiches nicht entsprechend anweisen konnte und damit die Weisung nicht wirksam erteilt werden konnte. Mangels wirksamer Weisung bestand mithin keine Pflichtverletzung der Mitarbeiterin. Dies führte im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Kündigung, vgl. LAG Hamburg 1 SLa 18/25.

Kurzzeiterkrankungen beenden das Arbeitsverhältnis?

In diesem Fall erkrankte der Mitarbeiter in den zurückliegenden Jahren jeweils mehr als 40 Tage im Jahr und zuletzt 50 Tage. Aufgrund der wiederholten Erkrankungen zahlte der Arbeitgeber jeweils Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter jeweils zur Teilnahme zu einem Betrieblichen Eingliederungs-Management eingeladen. Diesen Einladungen folgte der Mitarbeiter nicht. Nach alledem erklärte der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholter Kurzerkrankungen. Das Gericht führte aus, dass bei Vorliegen von krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten und Fehlzeiten über mehrere Jahre hinweg diese für die Annahme einer negativen gesundheitlichen Zukunftsprognosen in Betracht kommen. Damit erachtete das Gericht im Ergebnis die Kündigung als rechtswirksam. Der Arbeitnehmer hatte in dem Rechtsstreit keine Tatsachen hinreichend vorgetragen, aus denen eine andere künftige gesundheitliche Entwicklung ableitbar war. Vor diesem Hintergrund bestätigte das Gericht die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung, vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern – 5 Sa 56/23.

Kündigungsandrohung beseitigt Aufhebungsvertrag?

Dem Fall lag eine unzulässige Kündigungsandrohung zugrunde. Hierauf hatte die Arbeitnehmerseite einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Hintergrund war, dass hier der Arbeitnehmerseite gegenüber konkret eine Kündigung in Aussicht gestellt worden ist, wenn diese den Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben sollte. Hier erkannte das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer widerrechtlichen Drohung, sodass die Willenserklärung der Arbeitnehmerseite zur Aufhebungsvereinbarung anfechtbar war. Grundlage war, dass das Vorliegen etwaiger verhaltensbedingter oder personenbedingte Kündigungsgründe gerichtlicherseits nicht festgestellt werden konnten. Insoweit wurde der Arbeitnehmerseite eine Kündigung in Aussicht gestellt, ohne dass die Voraussetzung für eine etwaige wirksame Kündigung vorgelegen hätten. In einer solchen Fallgestaltung stellt sich die Kündigungsandrohung als rechtsmissbräuchlich dar, sodass der daraufhin erfolgte Aufhebungsvertrag bzw. die Willenserklärung hierzu anfechtbar war, vgl. ArbG Kassel – 9 Ca 462/24.

Datenschutzverstoß – Mitarbeiter selbst in der Haftung?

In dem Fall ging es zwar nicht um das Arbeitsrecht, sondern um einen Polizeibeamten. Die Grundsätze zum Datenschutz finden jedoch auch für das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass ein Polizeibeamter über das interne System persönliche Daten eines anderen Kollegen eingesehen hat, ohne dass es hierzu eine dienstliche Veranlassung gegeben hat. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren verurteilte das Amtsgericht den Polizeibeamten zu einer Geldbuße i.H.v. 1500 € als Verantwortlichen wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg, vgl. OLG Stuttgart vom25.2.25 – 2 Orbs 16 Ss 336/24.

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Familien und Erbrecht

Recht so! – Podcast Folge Nr. 4 – Testament

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Allgemein Arbeitsrecht

Recht so! – Podcast Folge Nr. 5 – Arbeitszeit und Überstunden

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Allgemein Arbeitsrecht

Newsletter zum Arbeitsrecht Februar 2026

Mit Urlaubsabgeltung weniger Einkommensteuer?

Grundsätzlich ist der Urlaub während des Arbeitsverhältnisses durch tatsächliche Inanspruchnahme von Urlaubstagen und damit durch Freizeit zu verbrauchen. Endet jedoch ein Arbeitsverhältnis und kann der Urlaub nicht mehr bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen solchen auf Urlaubsabgeltung in Geld. Wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub durch Geldzahlung abgegolten wird, entspricht dies außerordentlichen Einkünften im Sinne des Steuerrechtes. Damit kommt es nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Münster zu einer begünstigenden Besteuerung, vgl. FG Münster vom 13.11.2025 – 12 K 1853/23 E.

Umkleidezeit als Arbeitszeit auch bei Urlaub und Krankheit?

Dem entschiedenen Fall lag ein Manteltarifvertrag zugrunde. In den Arbeitsverhältnissen war das Tragen von Schutzkleidung vorgegeben. Der entsprechende Tarifvertrag gewährte für das Umkleiden je Schicht eine pauschale Zeitgutschrift, die dem jeweiligen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden ist. Streitig war hier die Frage, ob diese Zeitgutschrift damit auch Teil der regelmäßigen Arbeitszeit war und insoweit auch erfolgen musste, sofern die Arbeitnehmenden tatsächlich nicht arbeitstätig waren, also in Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder in Zeiten der urlaubsbedingten Abwesenheit.

Das Gericht urteilte, dass die hier vorliegende tarifliche Zeitgutschrift eine besondere Form der Arbeitsvergütung für das Umkleiden der Schutzkleidung darstellt. Damit ist die Pauschale auch in Fällen der Krankheit und des Urlaubes entsprechend zu berücksichtigen und gegenüber den Arbeitnehmenden zu vergüten. Auch zu berücksichtigen war, dass die Umkleidezeit im vorliegenden Fall nicht privaten Interessen folgt, sondern ausschließlich im Arbeitgeberinteresse liegt. Insoweit ist im Rahmen der Entgeltfortzahlung das sonst zu zahlende Entgelt im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen inklusive der Pauschale für die Umkleidezeit. Gleiches gilt für das Urlaubsentgelt, das nicht geringer ausfallen darf als das gewöhnliche Arbeitsentgelt während der Arbeitstätigkeit, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 14.5.2025 – 5 AZR 215/24.

Fristlose Kündigung durch online – AU?

In dem Fall hatte sich der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über ein Internetportal ausstellen lassen. Dieses Portal bot eine Bescheinigung mit und ohne Arztkotakt an, letztere war preislich günstiger. Der Arbeitnehmer wählte die günstigere Variante und zeigte beim Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit an. Der Arbeitgeber versuchte vergeblich die elektronische Meldung bei der Krankenkasse abzurufen. Infolge dessen betrachte der Arbeitgeber diese AU als Täuschung und erklärte die fristlose Kündigung. Hiergegen richtete sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Das Arbeitsgericht erachte die Kündigung zumachst für unwirksam, die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht verwies darauf, dass online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Arztbesuch das Risiko einer Täuschung beinhalten. Dies kann zu einer berechtigten fristlosen Kündigung führen, vgl. LAG Hamm vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25.

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Allgemein Arbeitsrecht

Recht so! – Podcast Folge Nr. 3 – Kündigungsschutz

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Allgemein Familien und Erbrecht

Recht so! – Podcast Folge Nr. 2 – Erbrecht & Pflichtanteil

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Allgemein Arbeitsrecht

Recht so! – Podcast Folge Nr. 1 – Bewerbung und Einstellung

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Allgemein Arbeitsrecht

Newsletter zum Arbeitsrecht Januar 2026

Arbeitszeugnis mit spätem Ausstellungsdatum – kein Anspruch auf Rückdatierung?

Die Arbeitnehmerseite erhielt ein qualifiziertes Zeugnis für ein Arbeitsverhältnis, das zum Ende Februar beendet worden war. Das Zeugnis wurde erst im April erstellt und trug entsprechend dieses Ausstellungsdatum. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit dem Begehren, das Zeugnis auf das Beendigungsdatum zurückzudatieren.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen diesen Anspruch zurück. Maßgeblich war, dass sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht auf ein bestimmtes Ausstellungsdatum verständigt hatten. Darüber hinaus entspricht es dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, dass das Zeugnis das tatsächliche Erstellungsdatum trägt. Ein Anspruch auf Rückdatierung besteht nur ausnahmsweise, etwa bei treuwidrig verzögerter Ausstellung, wofür hier keine Anhaltspunkte vorlagen, vgl. LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024 – 6 SLa 25/24.

Betriebsfrieden durch Versetzung sichern?

Kommt es zwischen Mitarbeitenden zu erheblichen Konflikten, ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich möglich, zur Wahrung und Wiederherstellung des Betriebsfriedens eine Versetzung auszusprechen. Dies stellt eine zulässige Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts dar, sofern die Maßnahme billigem Ermessen (§ 106 GewO) entspricht.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass eine Versetzung auch präventiv zulässig sein kann, um Eskalationen im Betrieb zu vermeiden. Ein Verschulden des versetzten Arbeitnehmers ist hierfür nicht zwingend erforderlich, vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2018 – 3 Sa 130/18.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „aus dem Internet“ – wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung?

Nutzt ein Arbeitnehmer eine gegen Entgelt im Internet erlangte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ohne tatsächlich ärztlich untersucht worden zu sein, liegt hierin eine Täuschung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit. Ein solches Verhalten erschüttert regelmäßig das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers.

Nach der Rechtsprechung ist diese Täuschung grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB zu rechtfertigen, da der Arbeitnehmer bewusst unrichtige Angaben zur Erlangung einer Entgeltfortzahlung macht, vgl. LAG Hamm, vgl. Urteil vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25.

Betriebsratsseminar mit Übernachtung –vom Arbeitgeber aus Kostengründen abwendbar?

Der Arbeitgeber beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einem Präsenzseminar einschließlich der entstehenden Reise- und Übernachtungskosten zu untersagen. Zur Begründung führte er an, das Seminar hätte günstiger an einem nähergelegenen Ort stattfinden können oder alternativ online besucht werden können.

Das Landesarbeitsgericht Hessen wies den Antrag zurück. Es stellte klar, dass dem Betriebsrat bei der Auswahl eines erforderlichen Seminars ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser umfasst nicht nur die inhaltliche Auswahl, sondern auch das Veranstaltungsformat (Präsenz- oder Onlineveranstaltung) sowie den Seminarort. Die geltend gemachten Kosten waren daher vom Arbeitgeber zu tragen, vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 25.08.2025 – 16 TaBVGa 83/25.

Geldentschädigung wegen unzulässiger Videoüberwachung?

In einem weiteren Fall hatte der Arbeitgeber über viele Monate hinweg nahezu sämtliche Betriebsräume und Arbeitsplätze videoüberwacht. Trotz ausdrücklichen Widerspruchs betroffener Arbeitnehmer und Hinweisen auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde die Überwachung fortgeführt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm sprach den betroffenen Arbeitnehmern eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 EUR zu. Die fortgesetzte, anlasslose Überwachung stellte einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, der nicht mehr allein durch Unterlassungsansprüche kompensiert werden konnte, vgl. LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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