1. Küssen beendet das Arbeitsverhältnis
Ein männlicher Mitarbeiter versuchte mehrfach auf einer Teamklausur seiner Kollegin näher zu kommen. Auf Bitten anderer Mitarbeiter davon Abstand zu nehmen, hörte der Mitarbeiter nicht. Vielmehr folgte er ihr von der Hotelbar bis zu ihrer Zimmertür des Hotels und drängte ihr einen Kuss auf. Damit verletzte der Mitarbeiter seine Arbeitnehmerpflichten in erheblicher Weise. Die daraufhin erfolgte fristlose Kündigung wurde gerichtlich bestätigt, vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 01. April 2021 – 8 Sa 798/20.
2. Frage nach Impfstatus zulässig?
Grundsätzlich sind die Gesundheitsdaten und die Frage nach ärztlichen Behandlungen und auch Impfungen Privatsache, insoweit handelt es sich um schützenswerte Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Eine Ausnahme bedarf also einer Erforderlichkeit und/oder Regelung. Diese bestehen beispielsweise im Gesundheitswesen, aber auch im Bereich der Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen. Für diese Branchen hat das Infektionsschutzgesetz geregelt, dass eine Frage nach dem Impfstatus zulässig ist. Im Übrigen wäre die Frage nach dem Impfstatus mithin weiterhin nur zulässig, wenn diese für die Erfüllung der dem Arbeitgeber auferleg-ten Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig ist.
3. Versetzung bei Maskenstreit
In diesem Fall war eine Mitarbeiterin in einem Krankenhaus beschäftigt und zwar auf einer sog. Corona-Station. Hier war das unbedingte und dauerhafte Tragen von FFP2-Masken angeordnet. Das Krankenhaus bot alle 120 Minuten eine Maskenpause an. Die Mitarbeiterin bestand auf einer Pause von jeweils 30 Minuten nach 75 Minuten Arbeit. Dem vermochte das Krankenhaus nicht nachzukommen und hat die Klägerin auf eine andere Station versetzt. Die Klage gegen die Verset-zung hatte in erster Instanz keinen Erfolg, vgl. ArbG Herne vom 06.05.2021 – 4 Ca 2437/20.
4. Kündigungsschutz bei aufgeteilter Elternzeit
Elternzeit muss nicht zusammenhängend genommen werden, diese kann auch auf verschiedene Zeitabschnitte aufgeteilt werden. In diesem Fall beantragte der Mitarbeiter Elternzeit für einen Zeit-raum 2019 und einen weiteren Zeitabschnitt für den Zeitraum 26.04.2020 bis 25.05.2020. Der Ar-beitgeber erklärte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem zweiten Elternzeitabschnitt. Das Landesarbeitsgericht erachtete die Kündigung nach § 134 BGB in Verbindung mit § 18 BEEG für unwirksam. Das Gericht sieht den vorgreifenden 8-wöchigen Kündigungsschutz vor jedem Zeitab-schnitt der Elternzeit als gegeben an, vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 13.04.2021 – 2 Sa 300/20. Anders entschied noch das Landesarbeitsgericht Berlin im Urteil vom 15.12.2004 – 17 Sa 1729/04.
Die Fachanwälte Beate Kahl und Sven Rasehorn beraten in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertreten in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.
Focus Spezial – Deutschlands Top-Anwälte
Rechtsanwalt Sven Rasehorn zählte für die Redaktion des Magazins Focus auf Basis
einer unabhängigen Datenerhebung wiederholt zu Deutschlands Top-Privatanwälten im Arbeitsrecht!