- Musiklehrer als Arbeitnehmer/innen?
Oft ist fraglich, ob Personen als selbstständig Tätige handeln oder im Rahmen der Weisungsgebundenheit und persönlicher Abhängigkeit ihre Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. In dem Fall ging es um eine Beschäftigung einer Musiklehrerin. Diese war als freie Mitarbeiterin in einer Musikschule tätig und klagte gegen die Musikschule bzw. den dahinter stehenden Rechtsträger auf Feststellung, dass ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Das Arbeitsgericht Berlin stellte in diesem Fall jedoch mangels Weisungsgebundenheit kein Arbeitsverhältnis fest und wies die Klage der Musiklehrerin insoweit ab, vgl. ArbG Berlin vom 15.7.2025 – 22 Ca 10650/24.
- Betriebsrat beseitigt Abmahnung?
Hier hatte die Arbeitnehmerseite eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Abmahnung erhalten und sich gegen diese beim Betriebsrat beschwert. Der Betriebsrat nahm die Beschwerde an und setzt sich mit der Arbeitgeberseite mit dem Ziel einer Einigung in Verbindung. Da eine Einigung scheiterte, versuchte der Betriebsrat diese über die Einberufung einer Einigungsstelle zu erzwingen. Das Gericht wies den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurück, da ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht gegeben war und die Arbeitnehmerseite die Beseitigung einer unberechtigten Abmahnung selbst durch individualrechtliche Klage beim Arbeitsgericht angreifen kann, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 17.02.2025 – 10 TaBV 29/25.
- Konflikt führt zur Datenschutzauskunft?
Im Rahmen arbeitsrechtlicher und arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzung kommt es mitunter auch zur Geltendmachung von danebenliegenden Ansprüchen. In dem Fall hatte die Arbeitnehmerseite Ansprüche auf Auskunft nach dem Datenschutzrecht gemäß Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Das Arbeitsverhältnis dauerte bereits 25 Jahre, die Arbeitgeberseite erteilte Auskunft, aber die Arbeitnehmerseite hielt die erteilte Auskunft nicht zu 100 % umfassend und vollständig. Das Arbeitsgericht sah es vorliegend nicht als zumutbar und erforderlich an eine lückenlose Dokumentation sämtlicher Datenvorgänge für einen so langen Zeitraum gewährleisten zu müssen und lehnte im Rahmen dessen einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerseite ab, vgl. ArbG Heilbronn vom 27.03.2025 – 8 Ca 123/24.
- Schwerbehinderter in den ersten 6 Monaten ohne Schutz?
Schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen Schutz und sollen insoweit auch vor etwaigen Kündigungen geschützt werden. Vor diesem Hintergrund bedarf eine arbeitgeberseitige Kündigung zunächst der Zustimmung des Integrationsamtes. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach Ablauf von sechs Beschäftigungsmonaten, der sogenannten Wartezeit für die Geltung des persönlichen Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes. Nach der gerichtlichen Entscheidung bedarf die Arbeitgeberseite in diesen Fällen, nämlich vor Ablauf von sechs Beschäftigungsmonaten, vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht der Durchführung eines Präventionsverfahrens, vgl. BAG vom 3.4.2025 – 2 AZR 178/24.
- Kirchlicher Tarifvertrag?
Kirchliche Einrichtungen betreiben unter anderem Krankenhäuser. In dem vorliegenden Fall war die Dienstgeberseite Mitglied eines diakonischen Werkes. Insoweit ist problematisch, inwieweit die Dienstgeberseite überhaupt tariffähig ist und einen Tarifvertrag abschließen kann. Diese Frage konnte vorliegend jedoch dahinstehen, soweit eine tarifliche Geltung im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird und insoweit Tarifverträge Inhalt des Arbeitsvertrages werden können und folglich auf arbeitsvertraglicher Ebene Geltung haben, vgl. BAG vom 31.7.2025 – 6 AZR 172/24.
- Zulagen für alle?
Nicht alle beschäftigten Mitarbeitenden arbeiten in Vollzeit. Sofern ein Tarifvertrag eine Zuschlagspflicht bestimmt, kann diese eine Ungleichbehandlung darstellen, wenn aufgrund der Regelungen tatsächlich nur Vollzeitbeschäftigte in einen solchen Genuss von Zulagen kommen und Teilzeitbeschäftigte damit faktisch ausgeschlossen sind. Im Ergebnis kam es zur Anpassung der Zuschlaggrenze im Hinblick auf den Umfang der Teilzeit, sodass auch Teilzeitbeschäftigten nach dieser Entscheidung entsprechende Ansprüche zustehen, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2025 – 12 Sa 1016/24.
Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.
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