Newsletter zum Arbeitsrecht Mai 2023


Die Arbeitszeiterfassung – alles neu oder bestand die Pflicht schon immer?

Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hatte, dass der Arbeitsschutz nur bei Erfassung der Arbeitszeiten gewährleistet werden kann, hatte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.09.2022 geurteilt, dass eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Zeiterfassung in Deutschland bereits besteht.

Danach sind Arbeitgeber verpflichtet ein System zur Arbeitszeiterfassung nicht nur zur Verfügung zu stellen, sondern dafür Sorge zu tragen, dass von einem solchen System tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem September 2022 ist folglich die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerseite derzeit bereits konkret aufzuzeichnen.

Vor dem Hintergrund des zu gewährenden Arbeitsschutzes und damit der Kontrolle der Höchstarbeitszeit sowie der Ruhezeiten sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit betreffend der Arbeitnehmerseite aufzuzeichnen. Mangels derzeit bestehender weitergehender gesetzlicher Regelungen bestehen derzeit keine Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation. Insoweit können diese sowohl elektronisch als auch handschriftlich erfolgen. Insoweit ist auch die Delegierung von Arbeitgeberseite auf die Arbeitnehmerseite zur Aufzeichnung möglich. Verantwortlich bleibt jedoch für die Vorgaben des Arbeitsschutzes die Arbeitgeberseite, sodass entsprechende Kontrollen zur Einhaltung und ordnungsgemäßen Erfassung zu erfolgen haben. Verstöße werden insoweit bei Kontrollen der Arbeitsschutzbehörden entsprechend geprüft und gegebenenfalls auch entsprechend insbesondere durch Bußgelder geahndet.

Konkretisiert werden diese Pflichten zur Arbeitszeiterfassung durch neue Regelungen zum Arbeitszeitgesetz, die derzeit noch nicht in Kraft getreten sind. Nach dem zurzeit bestehenden Referentenentwurf zur Neuregelung zum Arbeitszeitgesetz werden voraussichtlich insbesondere folgende Punkte gesetzlich neu geregelt werden:

  • Arbeitgeberseitige Pflicht Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen
  • Pflicht der Arbeitgeberseite zur Kontrolle der Arbeitszeiterfassung
  • Pflicht zur Herausgabe der Aufzeichnungen über die Arbeitszeit auf Verlangen der Arbeitnehmerseite
  • Aufbewahrungspflicht der Arbeitszeitaufzeichnungen für zwei Jahre
  • Möglichkeit der nicht elektronischen Zeiterfassung durch Regelungen im Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung
  • Ausnahmeregelung für nicht elektronische Zeiterfassung für Kleinunternehmen, voraussichtlich für solche mit weniger als zehn Beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  • Bußgeldregelung bis zu 30.000 € je Verstoß

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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