Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Dabei wird regelmäßig in Testamenten bestimmt, dass die Kinder erst erben sollen, wenn auch der Längstlebende der Ehegatten verstorben ist. Was aber ist, wenn die oder der Überlebende der Ehe das Erbe ausschlägt?
In dieser Konstellation hat das Gericht entschieden, dass die vorzunehmende ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung dazu führt, dass mit der Bestimmung der Kinder als Schlusserben diese auch als Ersatzerben gelten sollen.
Damit wird der Überlebende der Elternteile, der das erbe ausschlägt nicht gesetzlicher Erbe gemeinsam mit den Kindern, vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2023 – 3 W 60/22.