Newsletter zum Arbeitsrecht Mai 2024


  1. Zu kleiner Betriebsrat zulässig?


Zur Betriebsratswahl haben sich weniger Kandidaten gefunden als möglich sind. Damit war der gewählte Betriebsrat kleiner als „zulässig“. Hiergegen wandte sich der Arbeitgeber mit der Rechtsbeschwerde. Die Frage war, ob ein zu kleiner Betriebsrat als gültiger Betriebsrat im Amt ist und tätig werden kann. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass auch ein kleiner Betriebsrat mangels genügend Bewerber/innen ein wirksam gewählter Betriebsrat ist, vgl.  Bundesarbeitsgericht vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23.

  1. Betriebsratsbüro zu klein?

In dem Fall ging es darum, dass der neue 21-köpfige Betriebsrat der Auffassung war, dass das bisherige 21 qm große Betriebsrats-Büro zu klein ist. Hierbei argumentierte der Betriebsrat auch mit den Regeln aus der  Arbeitsstättenverordnung. Das Landesarbeitsgericht folgte dem nicht, da es bei der Nutzung zunächst auf die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder ankommt und hier der Arbeitgeber für größere Sitzungen auch einen Zusatzraum zur Verfügung stellte, vgl. Landesarbeitsgericht Köln vom 09.02.2024 – 9 TaBV 34/23.

  1. Bewerbungen- Vorlage im Original oder genügt es digital?

Bei Einstellungen hat der Betriebsrat ein Beteiligungsrecht und kann unter Beachtung des gesetzlichen Rahmens ggf. die Zustimmung zur geplanten Einstellung verweigern. Dabei ist dem Betriebsrat ein Einsichtsrecht in alle Bewerbungen zu ermöglichen. Aber müssen diese dem Betriebsrat auch vorgelegt werden? Nein urteilte das Bundesarbeitsgericht. Denn wird das Bewerbungsverfahren digital geführt, so genügt auch die Möglichkeit der digitalen Einsicht, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22.

  1. Kündigungsschutz der Schwerbehinderung gilt nicht bei Unkenntnis des Arbeitgebers?

Menschen, die einem besonderen Schutz unterliegen, können sich im Falle einer Kündigung auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes berufen. Aber gilt dies auch, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte? Das kommt darauf an. Teilt die Arbeitnehmerseite dies nicht rechtzeitig dem Arbeitgeber nach Zugang der Kündigung mit, insbesondere später als drei Wochen, so kann das Berufen auf die Schwerbehinderung verwirkt sein, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 22.09.2016 – 2 AZR 700/15. Damit kann die alleinige Mitteilung in der Kündigungsschutzklage, die dem Arbeitgeber ggf. später als drei Wochen durch das Gericht zugeht, verspätet sein.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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