Newsletter zum Arbeitsrecht Juni 2024
- Nur rote Arbeitsschutzhose zulässig?
In dem betreffenden Unternehmen bestand die Arbeitgeberseite auf das Tragen einer roten Arbeitsschutzhose. Der Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen wegen der Weigerung die rote Hose zu tragen. Das Unternehmen berief sich auf das einheitliche Erscheinungsbild also dem Corporate Identity. Der Arbeitnehmer kam dem weiterhin nicht nach und erhielt die Kündigung. Das Gericht bewertete die Kündigung infolge beharrlicher Weigerung von Arbeitnehmerseite gegenüber dem Weisungsrecht des Arbeitgebers für rechtens. Damit endete das Arbeitsverhältnis, vgl. LAG Düsseldorf vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24.
- Mindestlohn für Yoga-Lehrkräfte?
In dem Fall ging es darum, dass die Person in einem Yoga-Ashram lebte. Innerhalb dessen verrichteten die Teilnehmenden verschiedene Dienste, wie Haushalt, Reinigung, Garten und eben auch die Unterrichtung von Yoga-Unterricht. Das Gericht bewertete die Tätigkeit des Yoga-Unterrichts als ein Arbeitsverhältnis. Damit fand auch der gesetzliche Mindestlohn Anwendung. Im Rahmen dessen wurde eine Mindestlohnnachzahlung von ca. 42.000,00 € fällig, vgl. LAG Hamm vom 14.05.2024 – 6 Sa 1128/23; 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23.
- Einigung zu früh bringt Unwirksamkeit?
Bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen des Betriebsverfassungsrechtes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet die Einigungsstelle. Wenn diese über das Gericht eingesetzt wird, kann die Tätigkeit erst nach gerichtlichem Einsetzungsbeschluss starten. Was ist, wenn die Einigungsstelle bereits zuvor ihre Tätigkeit aufgenommen hat? In diesem Fall kann dies zur Unwirksamkeit des später erfolgten Spruchs der Einigungsstelle führen, vgl. LAG Köln vom 16.05.2024 – 9 TaBV 24/24.
- Quarantäne tötet Urlaub?
Hier hatte die Arbeitnehmerseite Urlaub, befand sich dann aber ohne Erkrankung coronabedingt in häuslicher Quarantäne. Nach der Rechtsprechung schuldet die Arbeitgeberseite lediglich bezahlte Freistellung von der Arbeit. Dieser Verpflichtung ist die Arbeitgeberseite nachgekommen. Die Quarantäne als äußeres Ereignis, die den Urlaub stört, ändert daran nichts, so dass der Urlaub trotz dessen als verbraucht gilt und nicht nachzugewähren war, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 28.05.2024 – 9 AZR 76/22.
- Video über Arbeitgeber führt zur Beendigung der Ausbildung?
Ein Auszubildender hatte in einem großen Verlag in Bezug auf die arbeitgeberseitige Positionierung zum militärischen Geschehen in Israel und im Gazastreifen Bildmaterial seines Arbeitgebers verwendet und hier den Eigentitel „Wie entsteht eine Lüge“ verwendet. Dies bewertete die Arbeitgeberseite als Widerspruch im Verhalten zu den Unternehmenswerten und sprach die Kündigung aus. Das Gericht hatte die Meinungsfreiheit als Rechtfertigung gegenüber der Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen und der Unternehmenswerte nicht anerkannt und die Kündigung als wirksam erachtet, vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 22.05.2024 – 37 Ca 12701/23.
Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.
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