Newsletter zum Arbeitsrecht August 2024


  1. Homeoffice-Vereinbarung gesondert kündbar?

Dem Fall lag eine neben dem Arbeitsvertrag getroffene separate Vereinbarung zugrunde. In dieser war nicht nur die Tätigkeit im Homeoffice vereinbart, sondern auch das Recht, diese Zusatzvereinbarung isoliert kündigen zu können. Nach mehreren Jahren der Tätigkeit im Homeoffice kündigte die Arbeitgeberseite diese Zusatzvereinbarung. Hiergegen wendete sich die Arbeitnehmerseite mit der Klage. Das Gericht wies die Klage ab und befand, dass in einer solchen Konstellation die Zusatzvereinbarung zum Homeoffice gesondert gekündigt werden kann, vgl. Landesarbeitsgericht Hamm vom 16.03.2023 – 18 Sa 832/22.

  1. Meinungsfreiheit contra Rundfunkfreiheit beim Redakteur?

Ein Redakteur hatte auf seinem privaten Account die Meinung ins Internet gestellt, mit der das Existenzrecht Israels in Frage gestellt würde. Grundsätzlich unterliegen private Handlungen nicht arbeitsvertraglichen Sanktionen. In dem Fall war der Arbeitnehmer als Redakteur in einem Tendenzbetrieb beschäftigt. Solche Betriebe haben in ihrem Zweck eine besondere Orientierung in der Ausrichtung des Unternehmenszwecks.

Die Arbeitgeberseite bewertete die Erklärung des Redakteures als antisemitisch. Der Redakteur berief sich auf seine Meinungsfreiheit. Das Gericht wies die Klage gegen die fristlose Kündigung ab und wies darauf hin, dass der Arbeitnehmer in einem Tendenzbetrieb beschäftigt war und damit seinerseits dies zugunsten seines Arbeitgebers im Rahmen der Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen hatte, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 04.04.2024 – 5 Sa 894/23.

  1. Lehrkraft will keine Zusatzstunde geben – Kündigung?

In dem Fall ging es um eine Lehrkraft, die angewiesen worden ist, eine zusätzliche Stunde zu unterrichten, eine sog. Vorgriffsstunde. Diese wird nach den entsprechenden Reglungen dem arbeitszeitlichen Ausgleichskonto gutgeschrieben, daneben kann auf Antrag hierfür auch eine Vergütung ausgezahlt werden. Nachdem die Lehrkraft diese Stunde nicht leistete und bereits abgemahnt worden war, wurde sie fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Das Gericht urteilte, dass die nach Abmahnung erfolgte weitere Pflichtverletzung in diesem Fall zwar nicht die fristlose, aber die ordentliche Kündigung rechtfertigt. Damit beendete die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis der Lehrkraft, vgl. Arbeitsgericht Stendal vom 20.06.2024 – 1 K 33/23.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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