Newsletter zum Arbeitsrecht Oktober 2024
- Verdachtskündigung des Mitglieds des Betriebsrates?
Ein Betriebsrat ist vor ordentlichen Kündigungen geschützt, nicht jedoch vor fristlosen Kündigungen bei erheblichen Pflichtverletzungen. Das Mitglied dieses Betriebsrates wurde beobachtet, wie er durch ein weißes Röhrchen ein weißes Pulver durch die Nase zu sich nahm. Der Arbeitgeber vermutete den Konsum von Kokain. Der Arbeitnehmer erklärte, dass er lediglich Schnupftabak mit Traubenzucker zu sich nahm, einen Drogentest lehnte er ab. Die Arbeitgeberseite kündigte daraufhin fristlos. Die Kündigung begründete die Arbeitgeberseite mit dem dringenden Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Verdachtskündigung, vgl. LAG Niedersachsen vom 06.05.2024 – 4 Sa 446/23.
- Schulung ferngeblieben führt zum Job-Verlust auch als Betriebsrat?
Der Vorsitzende des Betriebsrates hatte sich zu einer Schulung als Betriebsrat angemeldet, deren Kosten von Arbeitgeberseite getragen worden sind. Tatsächlich nahm er aber nicht über die gesamte Zeitdauer an der Schulungsveranstaltung teil. Dies bewertete die Arbeitgeberseite als Arbeitszeitbetrug und kündigte fristlos. Der Vorsitzende des Betriebsrates behauptete während dieser Zeit Betriebsratsarbeit geleistet zu haben. Dies bestritt die Arbeitgeberseite. Das Gericht urteilte, dass ein Fernbleiben von der Schulung geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu begründen, vgl. LAG Niedersachsen vom 28.02.2024 – 13 TaBV 40/23.
- Mobile Arbeit – mit oder ohne Mitbestimmung des Betriebsrates?
In dem Betrieb gab es eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit, die den Anspruch und die Voraussetzungen regelte. Davon abweichend bestimmte die Arbeitgeberseite im Nachhinein einseitig, das die Tätigkeit in Präsenz Vorrang hat. Damit wich die Arbeitgeberseite von den Regelungen der Betriebsvereinbarung ab. Der Betriebsrat ging dagegen vor und verlangte die Unterlassung der abweichenden Anweisung. Zurecht, wie das Gericht urteilte. Denn bei den Regelungen zur mobilen Arbeit hat der Betriebsrat mitzubestimmen, eine einseitige Änderung der bestehenden Betriebsvereinbarung war daher nicht möglich, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 30.01.2024 – 8 TaBV 748/23.
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