Wohnungskündigung durch Erben führt zur Annahme der Erbschaft?


Kündigung der Wohnung durch Erben kann Annahme der Erbschaft bedeuten –

Anfechtung der Annahme der Erbschaft

In der Praxis kommt es vor, dass Angehörige des Erblassers die Erbschaft ausschlagen möchten, nachdem sie Gelegenheit hatten, sich in der Wohnung des Erblassers ein Bild von dessen Vermögensverhältnissen machen konnten. Stellt sich heraus, dass viele offene Rechnungen existieren, auch Mietschulden, aber kein entsprechendes Vermögen vorhanden ist, insbesondere keinen Finanzvermögen, der Nachlass also überschuldet ist möchten die zum Erben berufenen Angehörigen das Erbe ausschlagen. Die dafür gegebene Frist zur Erb Ausschlagungserklärung gegenüber dem für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständigen Nachlassgerichts beträgt 6 Wochen.

Nun möchten die Erben aber in guter Absicht noch die Angelegenheiten des Erblassers klären, wobei sie dem Vermieter gegenüber die Kündigung erklären und die Wohnung räumen. Die Erben suchen nun das Nachlassgericht auf und erklären fristgerecht die Ausschlagung des Erbes.

Etwas später erhalten die Erben Post vom Nachlassgericht, womit ihnen mitgeteilt wird, dass die Ausschlagung des Erbes unwirksam sei, weil sie das Erbe zuvor schon angenommen hätten.

Was steckt dahinter?

Die Kündigung der Mietwohnung kann juristisch die Annahme der Erbschaft bedeuten. Der Jurist spricht hier von konkludentem oder schlüssigem Handeln.

Folge dessen ist, dass die Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich ist, weil die Erbschaft schon angenommen wurde.

Allerdings eröffnet das Gesetz in einem solchen Fall die Möglichkeit, die (irrtumsbedingte) Annahme der Erbschaft anzufechten. Unsere Erben waren im Irrtum über die Bedeutung ihres Handelns. Dem juristischen Laien ist regelmäßig nicht bewusst, dass eine solche Kündigung die Annahme der Erbschaft zur Folge haben kann.

Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft muss nun gegenüber bzw. zu Protokoll des Nachlassgerichts erfolgen. Die Frist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von den Umständen erfährt, die seinen Irrtum begründen.

Roy Riedel, Rechtsanwalt


Sven Rasehorn
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