Newsletter zum Arbeitsrecht November 2024


  1. Po-Klatscher führt zur fristlosen Kündigung?

Während einer Betriebsfeier und in ausgelassener Stimmung klatscht ein Mitarbeiter einer Kollegin mit seiner Hand auf deren Po und zieht die Kollegin gegen deren Willen zu sich heran. Dieses Verhalten bewertete die Arbeitgeberseite als schwerwiegenden Pflichtverstoß einer sexuellen Belästigung und sprach die außerordentliche Kündigung aus. Zu Recht, wie das Gericht urteilte, vgl. Arbeitsgericht Siegburg vom 24. Juli 2024 –  3 Ca 387/24.

  1. Probezeit zu lang bei Befristungen?

Nach § 622 Absatz 3 BGB kann eine Probezeit von längstens 6 Monaten vereinbart werden. Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis für ein Jahr befristet wird? Ist dann eine Probezeit von 6 Monaten zu lang? Nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz muss eine vereinbarte Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Dauer der Befristung stehen. Hier wird ein geringeres Zeitvolumen angenommen, so dass bei einer Befristung von einem Jahr die Probezeit nicht länger als mit 3 Monaten vereinbart werden darf. Damit endete das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberkündigung trotzdem, jedoch nicht mit der kurzen Kündigungsfrist von zwei Wochen, sondern mit der Frist von 4 Wochen, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 02.07.2024 –  19 Sa 1150/23.

  1. Einwurf/Einschreiben und Kündigung – wann erfolgte der Zugang?

In dem Fall ging es um eine Kündigung, die am 30.09. des fraglichen Jahres als Einwurf/Einschreiben in den Briefkasten der Arbeitnehmerseite durch die Post eingeworfen worden ist. Strittig war, ob der Brief innerhalb der üblichen Postzustellzeiten eingeworfen worden war oder danach. In der Letzt genannten Variante würde die Zustellung dann nicht mehr für den 30.09., sondern erst für den Folgetag gelten. Dies war deswegen so bedeutend, da hier eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende galt. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass hier der Beweis des ersten Anscheins gilt. Danach wird unterstellt, dass die Postbediensteten die Zustellung innerhalb der Arbeitszeit bewirkten und folglich die Zustellung in diesem Zeitfenster als erfolgt gilt. Diesen Anschein konnte die Klägerseite in dem Verfahren nicht widerlegen, vgl. BAG vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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