Newsletter zum Arbeitsrecht Januar 2025


Ein Jahreswechsel bringt oft auch rechtliche Neuerungen. Für entsprechende gesetzlichen Änderungen in Bezug auf das Arbeitsrecht wird nachfolgend ein kurzer Überblick gegeben:

  1. Anträge zur Elternzeit

Gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können Anträge zur Gewährung von Elternzeit nunmehr auch in Textform beantragt werden. Im Unterschied zur Schriftform bedarf die Textform keiner Unterschrift im Original, sodass der Antrag beispielsweise auch per E-Mail oder per Fax gestellt werden kann. Für die Form von Arbeitgeberseite gilt dem entsprechend ebenfalls die Textform.

  1. Befristung bei Regel-Altersrenten

Im Gegensatz zu sonstigen Arbeitsverträgen bedarf die Vereinbarung zu einem befristeten Arbeitsverhältnis die Einhaltung der Schriftform gemäß § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch für Kündigungen im Arbeitsverhältnis verbleibt es beim Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB. Damit bedürfen solche Erklärungen der Unterschrift im Original. Eine weitere Möglichkeit bestand darin zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regel-Renteneintrittsalters sein Ende findet. Eine solche Befristung bei Regelaltersrente kann nunmehr in Textform (§ 126b BGB) wirksam vereinbart werden.

  1. Nachweisgesetz

Das Nachweisgesetz bestimmt die Erforderlichkeit der wesentlichen Vertragsbedingungen betreffend des Arbeitsverhältnisses. Auch hier ist nunmehr die Textform möglich.

  1. Arbeitszeugnis

Die Gewerbeordnung gestattet nunmehr auch die Erteilung von Arbeitszeugnissen mit Einwilligung von Arbeitnehmerseite in elektronischer Form. Mitarbeitende können jedoch auch künftig davon abweichend ein schriftliches Arbeitszeugnis verlangen.

  1. Leiharbeit

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz galt bislang das Erfordernis der Schriftform für Verträge zwischen Verleiher und Entleiher. Nunmehr können solche Verträge auch in Textform geschlossen werden.

  1. Pflegezeit

Wer Angehörige bei Vorliegen der Voraussetzungen pflegen möchte, kann Pflegezeit beantragen. Auch insoweit können solche Anträge nunmehr in Textform gestellt werden.

  1. Aushangpflichten  

Arbeitgeber sind verpflichtet bestimmte Gesetzestexte, wie das Arbeitszeitgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz, im Betrieb auszuhängen. Nunmehr genügt es, wenn der Arbeitgeber diese Informationen den Mitarbeitenden digital zugänglich macht.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

Focus Spezial – Deutschlands Top-Anwälte

Rechtsanwalt Sven Rasehorn zählte für die Redaktion des Magazins Focus auf Basis
einer unabhängigen Datenerhebung wiederholt zu Deutschlands Top-Privatanwälten im Arbeitsrecht!


Sven Rasehorn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Mediator, Dozent und Referent

Nehmen Sie Kontakt auf

Tel: 03375 – 52 19 49 0
Fax: 03375 – 52 19 499

Mail: info@anwaltkw.de

Arbeitsrecht Newsletter

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Büro Königs Wusterhausen
Schlossplatz 1
15711 Königs Wusterhausen
Tel: 03375 – 52 19 490
Fax: 03375 – 52 19 499
In Kooperation mit
Bucksch & Zimmermann

Straße der Jugend 18
14974 Ludwigsfelde
Tel: 03378 – 85 77 90
Fax: 03378 – 85 77 99
In Kooperation mit
Beate Kahl

Freiheitstraße 124-126
15745 Wildau
Tel: 03375 – 92 38 940
Fax: 03375 – 92 38 945
Fachanwalt.de