Newsletter zum Arbeitsrecht Januar 2025
Ein Jahreswechsel bringt oft auch rechtliche Neuerungen. Für entsprechende gesetzlichen Änderungen in Bezug auf das Arbeitsrecht wird nachfolgend ein kurzer Überblick gegeben:
- Anträge zur Elternzeit
Gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können Anträge zur Gewährung von Elternzeit nunmehr auch in Textform beantragt werden. Im Unterschied zur Schriftform bedarf die Textform keiner Unterschrift im Original, sodass der Antrag beispielsweise auch per E-Mail oder per Fax gestellt werden kann. Für die Form von Arbeitgeberseite gilt dem entsprechend ebenfalls die Textform.
- Befristung bei Regel-Altersrenten
Im Gegensatz zu sonstigen Arbeitsverträgen bedarf die Vereinbarung zu einem befristeten Arbeitsverhältnis die Einhaltung der Schriftform gemäß § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch für Kündigungen im Arbeitsverhältnis verbleibt es beim Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB. Damit bedürfen solche Erklärungen der Unterschrift im Original. Eine weitere Möglichkeit bestand darin zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regel-Renteneintrittsalters sein Ende findet. Eine solche Befristung bei Regelaltersrente kann nunmehr in Textform (§ 126b BGB) wirksam vereinbart werden.
- Nachweisgesetz
Das Nachweisgesetz bestimmt die Erforderlichkeit der wesentlichen Vertragsbedingungen betreffend des Arbeitsverhältnisses. Auch hier ist nunmehr die Textform möglich.
- Arbeitszeugnis
Die Gewerbeordnung gestattet nunmehr auch die Erteilung von Arbeitszeugnissen mit Einwilligung von Arbeitnehmerseite in elektronischer Form. Mitarbeitende können jedoch auch künftig davon abweichend ein schriftliches Arbeitszeugnis verlangen.
- Leiharbeit
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz galt bislang das Erfordernis der Schriftform für Verträge zwischen Verleiher und Entleiher. Nunmehr können solche Verträge auch in Textform geschlossen werden.
- Pflegezeit
Wer Angehörige bei Vorliegen der Voraussetzungen pflegen möchte, kann Pflegezeit beantragen. Auch insoweit können solche Anträge nunmehr in Textform gestellt werden.
- Aushangpflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet bestimmte Gesetzestexte, wie das Arbeitszeitgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz, im Betrieb auszuhängen. Nunmehr genügt es, wenn der Arbeitgeber diese Informationen den Mitarbeitenden digital zugänglich macht.
Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.
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