Das Nachlassinsolvenzverfahren


Das Nachlassinsolvenzverfahren ist DIE Lösung zu Auseinandersetzung zerstrittener Erbengemeinschaften oder für den Fall, dass nicht alle Mit-Erben bekannt sind oder erreicht werden können.

Aber auch Pflichtteilsansprüche können auf diesem Weg effektiv durchgesetzt werden.

Insolvenz? Das klingt immer merkwürdig.

Mit einer Insolvenz möchte man doch nicht nichts zu tun haben. Oder doch?

Stellen Sie sich den folgenden Fall vor:

Vater und Sohn sind zu gleichen Teilen Erben eines wertvollen Hausgrundstücks nach der verstorbenen Mutter.

Der Vater errichtet ein Testament, womit er einen Dritten (E) zum Alleinerben bestimmt. Der Sohn (S) ist dadurch enterbt.

Der Vater hinterlässt kein nennenswertes finanzielles Vermögen.

Der Sohn möchte nun mit dem Erben des Vaters eine Verständigung zur Immobilie herbeiführen. Am besten soll E ihm seinen Anteil abkaufen oder die Immobilie soll freihändig verkauft und der Erlös geteilt werden.

Zugleich macht S dem E gegenüber seinen Pflichtteil geltend, den er ist ja enterbt.

E aber mauert. Er erteilt weder Auskünfte noch ist er überhaupt zur Mitwirkung bereit. Er lehnt jede Einigung ab, möchte den S mürbe machen.

S lässt sich anwaltlich beraten und beantragt die Nachlassinsolvenz.

Die Nachlassinsolvenz ist im BGB in den §§ 1978 ff. geregelt. Voraussetzung ist wie im herkömmlichen Insolvenzverfahren die Überschuldung des Nachlasses oder die Zahlungsunfähigkeit des Erben. Die Verfahrensvorschriften richten sich auch hier nach der InsO.

Antragsteller kann jeder Erbe (Alleinerbe, Miterbe, Vorerbe, Nacherbe und Erbeserbe) oder Nachlassgläubiger sein.

Zu unserem Fall:

Ein Fall der Überschuldung des Nachlasses ist hier nicht gegeben. Die Immobilie ist so werthaltig, dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten gedeckt würden.

Allerdings ist der zum Alleinerben des Vaters bestimmte E zahlungsunfähig. Im Nachlass befinden sich nicht genügend finanzielle Mittel, um den erheblichen Pflichtteilsanspruch des enterbten S zu erfüllen.

Was passiert nun:

Der Insolvenzverwalter wird nun die Immobilie verwerten, d. h. meistbietend veräußern und vom Erlös die entstehenden Verfahrenskosten und den Pflichtteilsanspruch des S als Nachlassverbindlichkeit bezahlen.

Die aus dem Erlös verbleibenden Mittel werden zwischen E und S verteilt.

S muss sich nicht etwa ewig mit E auseinandersetzen, weder die gemeinsame Immobilie betreffend, noch zur Erfüllung seines Pflichtteils. All das wird durch den Insolvenzverwalter erledigt.

Es kommt sogar noch besser: Die Kosten des Insolvenzverfahrens trägt E als Schuldner aus seinem Masseanteil, denn Kosten dürfen nicht dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch des S als Anspruch auf Mindestteilhabe am Nachlass geschmälert wird.

Die Nachlassinsolvenz ist auch ein vortreffliches Mittel, wenn es darum geht, zerstrittene Erbengemeinschaften an einer Immobilie auseinanderzusetzen. Natürlich muss auch hier ein Insolvenzgrund gegeben sein. Häufig ist es so, dass die Immobilie über die Zeit hohe Kosten verursacht, jedoch kein liquider finanzieller Nachlass (mehr) vorhanden ist. Wobei häufig ein bei Behörden und Institutionen bekannter Miterbe ständig auf Zahlung in Anspruch genommen wird.

Riedel
Rechtsanwalt


Roy Riedel
Fachanwalt für Familienrecht

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