Newsletter zum Arbeitsrecht April 2025


1. Verfall von Aktienoptionen nach Eigenkündigung?
Einige Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitenden Aktienoptionen, die oftmals als virtuelle Beteiligungsoptionen ausgestaltet sind. Diese führen zu Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerseite gegenüber dem Arbeitgeber. Nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen verfallen diese Ansprüche jedoch häufig, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung endet. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Verfallklauseln jüngst für unwirksam erklärt. Es beanstandete die Klauseln an dem Maßstab der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Der Zahlungsanspruch blieb daher trotz Eigenkündigung bestehen, vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2025 – 10 AZR 67/24.

2. Kündigungszugang per Einwurf-Einschreiben?
Die Frage des Zugangs einer Kündigung ist regelmäßig streitentscheidend. Sie kann insbesondere für die Berechnung der Kündigungsfrist oder für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach sechsmonatiger Beschäftigungsdauer maßgeblich sein. Kündigungen werden häufig per Einschreiben oder Einwurf-Einschreiben übermittelt. Bestreitet der Kündigungsempfänger jedoch den Zugang, reicht ein Einwurf-Einschreiben selbst in Verbindung mit einem Einlieferungsbeleg nicht aus, um den Zugang der Kündigung rechtssicher nachzuweisen, vgl. BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24.

3. Kündigung bei unbemerkter Schwangerschaft?
Rechtlich problematisch war bislang der Fall, in dem eine Kündigung zugeht, obwohl die betroffene Frau ihre Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt selbst noch nicht kennt oder eine ärztliche Bestätigung noch nicht vorliegt. Wird die Schwangerschaft erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist festgestellt und ärztlich bestätigt, dass sie bereits im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bestand, ist eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung daher für unwirksam, vgl. BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 156/24.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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