Newsletter zum Arbeitsrecht Mai 2025
1. Kryptowährung als Sachbezug?
Strittig war, ob Zahlungen in einer „Kryptowährung“ überhaupt arbeitgeberseitig geleistet werden können. Denn gemäß § 107 Absatz 1 Gewerbeordnung handelt es sich dabei nicht um Geld im klassischen Sinne. Allerdings lässt die gesetzliche Regelung auch Sachbezüge zu. Sofern eine solche Leistung arbeitsvertraglich vereinbart ist und sie im Interesse der Arbeitnehmer liegt, kann die Übertragung einer Kryptowährung als zulässiger Sachbezug angesehen werden, vgl. BAG, Urt. v. 16.04.2025 – 10 AZR 80/24.
2. Akten- und Personalverwaltung durch Dritte als Datenschutzverstoß?
In diesem Fall hatte der Bund die Verwaltung der Personalakten auf Dritte übertragen. Die Klägerin hatte diesen Vorgang wiederholt beanstandet, ohne dass es zunächst zu einer Änderung der Praxis kam. Erst nach Einschaltung des Bundesdatenschutzbeauftragten wurde das Vorgehen korrigiert. Die Klägerin machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof sah den Schaden bereits dadurch als gegeben an, dass durch die Übertragung der Personalakten an Dritte ein vorübergehender Kontrollverlust über ihre Daten eingetreten war. Damit erkannte der BGH im Grundsatz einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO an, vgl. BGH vom 11.02.2025 – VI ZR 365/22.
In einem anderen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.02.2025 demgegenüber klargestellt, dass über einen relevanten Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein muss, der auf dem Verstoß beruht, vgl. BAG 8 AZR 61/24.
3. Kündigungsschutz auch für Geschäftsführer?
Problematisch ist die Frage, inwieweit ein Geschäftsführer einer GmbH gegen seine Kündigung vor dem Arbeitsgericht vorgehen kann. Nach Auffassung des Gerichts hängt dies maßgeblich davon ab, ob der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits abberufen war und seine Organstellung zu diesem Zeitpunkt bereits verloren hatte, vgl. LAG Hessen vom 28.02.2025 – 14 SLa 578/24.
4. Hund am Arbeitsplatz als betriebliche Übung?
Über einen gewissen Zeitraum hatte die Arbeitgeberseite die Mitnahme eines Hundes durch die Arbeitnehmerseite geduldet. Nachdem dies nicht mehr gewünscht war, versuchte die Arbeitnehmerin, per einstweiliger Verfügung das Mitbringen ihres Hundes weiterhin durchzusetzen. Das Gericht bewertete die vorherige Duldung jedoch nicht als betriebliche Übung. Die Arbeitnehmerin konnte daher keinen Anspruch auf die Mitnahme ihres Hundes geltend machen, vgl. LAG Düsseldorf vom 08.04.2025 – 8 GLa 5/25.
5. Homeoffice kann örtlichen Gerichtsstand begründen?
Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Arbeitgeberseite, also der regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn die Arbeitnehmerseite jedoch dauerhaft an einem anderen Ort tätig ist, dort Weisungen empfängt und ihre Arbeitsleistung erbringt, kann der sogenannte Erfüllungsort maßgeblich sein. Bei ausschließlicher oder überwiegender Tätigkeit im Homeoffice kann sich die örtliche Zuständigkeit daher auch nach dem Wohnort der Arbeitnehmerseite richten, vgl. ArbG Gera vom 06.03.2025 – 4 Ca 131/25.
Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.
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