Newsletter zum Arbeitsrecht Januar 2026


Arbeitszeugnis mit spätem Ausstellungsdatum – kein Anspruch auf Rückdatierung?

Die Arbeitnehmerseite erhielt ein qualifiziertes Zeugnis für ein Arbeitsverhältnis, das zum Ende Februar beendet worden war. Das Zeugnis wurde erst im April erstellt und trug entsprechend dieses Ausstellungsdatum. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit dem Begehren, das Zeugnis auf das Beendigungsdatum zurückzudatieren.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen diesen Anspruch zurück. Maßgeblich war, dass sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht auf ein bestimmtes Ausstellungsdatum verständigt hatten. Darüber hinaus entspricht es dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, dass das Zeugnis das tatsächliche Erstellungsdatum trägt. Ein Anspruch auf Rückdatierung besteht nur ausnahmsweise, etwa bei treuwidrig verzögerter Ausstellung, wofür hier keine Anhaltspunkte vorlagen, vgl. LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024 – 6 SLa 25/24.

Betriebsfrieden durch Versetzung sichern?

Kommt es zwischen Mitarbeitenden zu erheblichen Konflikten, ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich möglich, zur Wahrung und Wiederherstellung des Betriebsfriedens eine Versetzung auszusprechen. Dies stellt eine zulässige Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts dar, sofern die Maßnahme billigem Ermessen (§ 106 GewO) entspricht.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass eine Versetzung auch präventiv zulässig sein kann, um Eskalationen im Betrieb zu vermeiden. Ein Verschulden des versetzten Arbeitnehmers ist hierfür nicht zwingend erforderlich, vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2018 – 3 Sa 130/18.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „aus dem Internet“ – wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung?

Nutzt ein Arbeitnehmer eine gegen Entgelt im Internet erlangte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ohne tatsächlich ärztlich untersucht worden zu sein, liegt hierin eine Täuschung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit. Ein solches Verhalten erschüttert regelmäßig das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers.

Nach der Rechtsprechung ist diese Täuschung grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB zu rechtfertigen, da der Arbeitnehmer bewusst unrichtige Angaben zur Erlangung einer Entgeltfortzahlung macht, vgl. LAG Hamm, vgl. Urteil vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25.

Betriebsratsseminar mit Übernachtung –vom Arbeitgeber aus Kostengründen abwendbar?

Der Arbeitgeber beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einem Präsenzseminar einschließlich der entstehenden Reise- und Übernachtungskosten zu untersagen. Zur Begründung führte er an, das Seminar hätte günstiger an einem nähergelegenen Ort stattfinden können oder alternativ online besucht werden können.

Das Landesarbeitsgericht Hessen wies den Antrag zurück. Es stellte klar, dass dem Betriebsrat bei der Auswahl eines erforderlichen Seminars ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser umfasst nicht nur die inhaltliche Auswahl, sondern auch das Veranstaltungsformat (Präsenz- oder Onlineveranstaltung) sowie den Seminarort. Die geltend gemachten Kosten waren daher vom Arbeitgeber zu tragen, vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 25.08.2025 – 16 TaBVGa 83/25.

Geldentschädigung wegen unzulässiger Videoüberwachung?

In einem weiteren Fall hatte der Arbeitgeber über viele Monate hinweg nahezu sämtliche Betriebsräume und Arbeitsplätze videoüberwacht. Trotz ausdrücklichen Widerspruchs betroffener Arbeitnehmer und Hinweisen auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde die Überwachung fortgeführt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm sprach den betroffenen Arbeitnehmern eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 EUR zu. Die fortgesetzte, anlasslose Überwachung stellte einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, der nicht mehr allein durch Unterlassungsansprüche kompensiert werden konnte, vgl. LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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