Newsletter zum Arbeitsrecht Juni 2026


Buskraftfahrer zu schnell in die Kündigung gefahren?

Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Das hat das Arbeitsgericht Elmshorn entschieden. Bei dem Unfall wurden mehrere Menschen verletzt.Berufskraftfahrern im Personenverkehr muss immer bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders Gut befördern. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Dies rechtfertigte die Kündigung. Dabei berücksichtigte das Gericht auch eine vorherige Abmahnung wegen des Telefonierens am Steuer, vgl. Arbeitsgericht Elmshorn Urteil 11.02.2026 , 3 Ca 1504d/25.

Kündigung aus Altersgründen ist zu widerlegen?

Eine Arztpraxis kündigte eine ältere Mitarbeiterin. Die Frage war: Wegen des Alters? Mit entscheidend war, dass im Kündigungsschreiben auf die Pensionsberechtigung der Mitarbeiterin Bezug genommen worden ist. Damit vermochte der Arbeitgeber nicht plausibel widerlegen können, dass nicht wegen des Alters gekündigt wurde. Somit verstieß die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist deshalb unwirksam, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 23.07.2025, 6 AZR 457/14.

Versetzung zum gleichen Platz?

Fraglich ist auch im Falle einer Kündigung, welche Mitarbeitenden in eine Sozialauswahl einzubeziehen sind. Dies richtet sich auch nach deren Austauschbarkeit. Gerade bei verschiedenen Filialen ist fraglich, ob Mitarbeitende hier wechselseitig eingesetzt werden können. Eine solche Möglichkeit würde den Kreis der in eine Sozialauswahl einzubeziehenden Mitarbeitenden erhöhen und eine Kündigung erschweren. Eine Versetzungsklausel, die eine Umsetzung nur „am gleichen Platz“ vorsieht, ist auszulegen. Das Gericht wertete diese örtlich und schloss damit eine Versetzungsmöglichkeit in andere Orte aus. Daher fehlt es an der Austauschbarkeit der Mitarbeitenden. Dies beschränkte somit auch die Sozialauswahl. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Sozialauswahl nicht erweitert. Im Ergebnis hatte die Klage des Mitarbeiters gegen seine Kündigung keinen Erfolg, vgl. Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 2050/24; LAG Köln vom 29.01.2026, 8 SLa 297/25.

Gedruckte Kündigung unwirksam?

Hier ging es um eine Kündigung in einem Druckbetrieb. Das Gericht wertete die Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl als unwirksam. Hintergrund war die arbeitgeberseitige Intention die Mitarbeitenden in ein neues Arbeitszeitmodell zu überführen. Damit ging es real nicht um den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses. Somit scheiterte die Kündigung in diesem Fall, vgl. Arbeitsgericht Bielefeld 3 Ca 1729/24; LAG Hamm 3 SLa 285/25.

Urlaubsverlängerung per Krankenschein?

Während des Urlaubs bat der Mitarbeitende um eine Verlängerung des genehmigten Urlaubs aus dem Ausland. Dies wurde arbeitgeberseitig abgelehnt. Am ersten Arbeitstag, der sich an den genehmigten Urlaub anschloss, erschien der Mitarbeitende nicht zur Arbeit. Stattdessen erfolgte eine Krankmeldung und ein ärztliches Attest zur Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeberseitig wurde die Entgeltfortzahlung abgelehnt. Zurecht, wie das Arbeitsgericht Heilbronn urteilte. Bei einer solchen zeitlichen Kongruenz und dem zugrunde liegenden Sacherhalt ist die ärztliche Arbeitsunfähigkeit im Beweiswert erschüttert, vgl. Arbeitsgericht Heilbronn vom 27.03.2026, 7 Ca 314/25. 

Arbeitsverhältnis gelebt beendet?

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren führte die Arbeitgeberseite aus, dass der Mitarbeitende bereits seit längerer Zeit  für einen anderen Arbeitgeber tätig sei, er dort seine Vergütung erhalte und auch die Sozialversicherungsabgaben vom neuem Arbeitgeber geleistet werden. Insoweit führte die Arbeitgeberseite aus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnis bereits gelebte Praxis sei. Hierauf kommt es aber nicht an, wie das Gericht betonte. Nach § 623 BGB ist die Schriftform für eine Beendigung vorgeschrieben. Diese wurde vorliegend nicht gewahrt, so dass das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber nach wie vor fortbesteht, vgl. Arbeitsgericht Köln , Urteil vom 17.04.2026, Az. 19 Ca 6981/25.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

Focus Spezial – Deutschlands Top-Anwälte

Rechtsanwalt Sven Rasehorn zählte für die Redaktion des Magazins Focus auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung wiederholt zu Deutschlands Top-Privatanwälten im Arbeitsrecht!


Sven Rasehorn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Mediator, Dozent und Referent

Nehmen Sie Kontakt auf

Tel: 03375 – 52 19 49 0
Fax: 03375 – 52 19 499

Mail: info@anwaltkw.de

Arbeitsrecht Newsletter

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Büro Königs Wusterhausen
Schlossplatz 1
15711 Königs Wusterhausen
Tel: 03375 – 52 19 490
Fax: 03375 – 52 19 499
In Kooperation mit
Beate Kahl

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
www.kahl-arbeitsrecht.de
In Kooperation mit
Katja Damrow

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
www.baurecht-potsdam.de
 
In Kooperation mit
Tim Dammenhayn

Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.recht-haber.de
In Kooperation mit
Anke Buller

Fachanwältin für Verwaltungsrecht
www.ra-buller.de
Fachanwalt.de