Newsletter zum Arbeitsrecht August 2026
Kündigungsschutz in aufgeteilter Elternzeit immer wieder neu?
Elternzeit muss nicht zwingend einheitlich und zusammenhängend beansprucht werden. Hier stellt sich bei einer Aufteilung der Elternzeit in mehrere zeitliche Abschnitte die Frage nach dem 8-wöchigen Kündigungsschutz vor Beginn der Elternzeit. Gilt ein solcher einmal vor Beginn der Elternzeit oder immer wieder? Hierüber entschied das Bundesarbeitsgericht. Wird arbeitnehmerseitig die Zeit auf mehrere Abschnitte aufgeteilt, so gilt vor jedem Zeitabschnitt der besondere Kündigungsschutz, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25.
Bonusregelung mit Ablaufdatum?
In der vertraglichen Regelung war arbeitgeberseitig standardisiert und damit formularmäßig enthalten, dass es zwar einen Anspruch auf einen jährlichen Bonus gibt, dieser aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ist und darüber hinaus auch nur gegeben ist, wenn die Arbeitnehmerseite am 31.12. des Jahres noch beschäftigt ist. Diese Regelung erachtete das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für unangemessen. Arbeitgeberseitig hätte hier zumindest eine Regelung eines teilweisen Anspruchs für die Monate der Beschäftigung in die Regelung aufgenommen werden müssen, vgl. LAG Baden-Württemberg vom 22.10.2021 – 9 Sa 19/21.
Schadensersatz aus dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Mitarbeitende können in einem hierfür vorgesehenen Meldesystem auch intern gegenüber betrieblichen Stellen Informationen über Rechtsverstöße mitteilen. Das Gesetz verbietet dabei jede Benachteiligung. In dem Fall hatten Mitarbeitende geltend gemacht, dass von Arbeitgeberseite auf die Informationen hin nichts unternommen worden sei und die Mitarbeitenden stattdessen Problemen im Arbeitsverhältnis ausgesetzt worden seien. Aus diesen Gründen verlangten sie Schadensersatz. Das Gericht konnte die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht feststellen und wies das Begehren der Mitarbeitenden auch in 2. Instanz ab, vgl. LAG Niedersachsen vom 29.05.2026 – 17 SLa 618/25.
Trainer im Fußball wegen Eigenart dieser Leistung als Befristungsgrund?
Ein ehemalige Trainer eines Fußball-Regionalligisten wehrt sich gegen die wiederholte Befristung seines Arbeitsvertrages. Dieser ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Ziffer 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet worden. Sollte ein solcher Befristungsgrund für Trainer nicht anerkannt werden, insbesondere im Profisport, wäre bei rechtsunwirksamer Befristung der Arbeitsvertrag nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine gerichtliche Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor, dürfte aber für Sportvereine von Interesse sein.
Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.
Focus Spezial – Deutschlands Top-Anwälte
Rechtsanwalt Sven Rasehorn zählte für die Redaktion des Magazins Focus auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung wiederholt zu Deutschlands Top-Privatanwälten im Arbeitsrecht!
