Newsletter zum Arbeitsrecht September 2026


Krank in Teilzeitbeschäftigung und anderweitig tätig?

Hier besteht die Frage nach dem Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In diesem Fall war die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerseite an mehreren Tagen außerhalb der primären Arbeitsverpflichtung beim Arbeitgeber anderweitig arbeitstätig. Dieser Umstand führte dazu, dass trotz einer ansonsten wohl gegebenen depressiven Erkrankung die Arbeitnehmerseite im Widerspruch zur ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sehr wohl arbeitsfähig war. Damit war der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 8. April 2026 – 8 SLa 571/25.

Auskunftsanspruch zu Bewerbungen bei Annahme-Verzugslohn?

In dieser Fallgestaltung ging es um die Nachzahlung von Annahmeverzugslohn. Nachdem ein Kündigungsverfahren dazu führte, dass die Kündigung nicht wirksam war, verlangte die Arbeitnehmerseite Nachzahlung der ausgebliebenen Vergütung. Hier wurde von Arbeitgeberseite eingewendet, dass möglicherweise anderweitige Vergütungen in Betracht kämen und verlangte Auskunft zu den Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit. In der gerichtlichen Entscheidung wurde klargestellt, dass von Arbeitgeberseite bei fehlender Kenntnis Auskunft darüber verlangt werden kann, welche Vermittlungsvorschläge seitens der Agentur für Arbeit vorlagen. Eine weitergehender Auskunftsanspruch besteht jedoch nicht, insbesondere kann von Arbeitgeberseite nicht verlangt werden, dass die Arbeitnehmerseite sämtliche Einzelheiten und Details zur etwaigen Bewerbungen offenlegen muss, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 26. August 2026 – 5 AZR 37/25.

Schulleiter mit Überstunden?

Hier ging es nicht um Arbeitnehmende, sondern um verbeamtete Lehrkräfte. Streitpunkt war, inwieweit bei Lehrkräften Überstunden anfallen und inwieweit diese gegebenenfalls vergütungspflichtig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage des Schulleiters auf Vergütung der Überstunden zurück. In der Begründung kam es im Wesentlichen darauf an, dass der Kläger zu der seinerseits vorgetragenen Dienstzeit nicht vom Dienstherrn herangezogen worden ist, sondern vielmehr die Tätigkeit auf der Grundlage eigenverantwortlicher Entscheidungen getroffen hat. Die Entscheidung macht deutlich, dass seitens einer Lehrkraft die Obliegenheit gegeben ist, etwaige Belastungen rechtzeitig anzuzeigen und die Wahrnehmungen von Aufgaben zur Abwendung von Überstunden zurückzustellen. In jedem Fall besteht keine Befugnis der Lehrkraft dahingehend, eigenständig über eine etwaige Verlängerung der wöchentlichen Dienstzeit zu entscheiden, vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 17.09.2026 – 2 C 19.25.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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